Regelung bei Urlaub (126.582.54) 
                
                
            INHALT
Regelung bei Urlaub
- Regelung bei Urlaub
 - § 1 Urlaubsarten
 - 1. Bei besoldetem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
 - 2. Bei teilweisem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
 - 1. Zahlung der ordentlichen Beiträge: Das Mitglied entrichtet so -
 - 2. Beitragsfreier Urlaub: Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei
 - § 2 Inkrafttreten