Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (154.118) 
                
                
            INHALT
Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt
- Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Begriffe
 - 2. Aufbewahrung
 - § 3 Verantwortliche Person
 - § 4 Gegenstand der Aufbewahrung
 - § 5 Art der Aufbewahrung
 - § 6 Beginn der Aufbewahrung
 - § 7 Dauer der Aufbewahrung
 - 1. Materielle zivilrechtliche Fälle: 15 Jahre;
 - 2. Familienrechtliche Fälle: 15 Jahre;
 - 3. Arbeitsrechtliche Fälle: 15 Jahre;
 - 4. Mietrechtliche Fälle: 15 Jahre;
 - 5. Einzelgerichtsfälle Tagesgeschäft: 15 Jahre;
 - 6. Schlichtungsverfahren: 10 Jahre;
 - 7. Richterliche Verbote: Mindestens so lange, wie die Verbotstafel hängt;
 - 8. In familienrechtlichen Verfahren in Urteilsform ergangene Entscheide: 70 Jahre.
 - 1. Strafgerichtsfälle: 30 Jahre;
 - 2. Einsprachenfälle: 30 Jahre;
 - 3. Privatklagefälle: 10 Jahre;
 - 4. Verzeigungsfälle: 10 Jahre;
 - 5. Haftverzeigungsfälle: 10 Jahre;
 - 6. Zwangsmassnahmengerichtsfälle: 10 Jahre.
 - 1. Materielle zivilrechtliche Berufungs- und Direktklagefälle: 15 Jahre;
 - 2. Familienrechtliche Berufungsfälle: 15 Jahre;
 - 3. Kindesrückführungsfälle nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
 - 4. Schutzschriften: 10 Jahre;
 - 5. Beschwerdefälle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: 30 Jahre;
 - 6. Zivilrechtliche Beschwerdefälle: 15 Jahre;
 - 7. Strafrechtliche Berufungsfälle: 30 Jahre;
 - 9. Strafrechtliche Beschwerdefälle des Dreiergerichts: 30 Jahre;
 - 10. Diverse Fälle (DGZ, DGS, DGV): 10 Jahre;
 - 11. Verwaltungsrechtliche Rekurse und Verfassungsbeschwerden: 20 Jahre.
 - § 8 Ordnung und Sicherung
 - § 9 Ordnungsübersicht
 - 3. Ablieferung an das Staatsarchiv
 - § 11 Übergangsbestimmung