Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (813.500) 
                
                
            INHALT
Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
- Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
 - Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundes- recht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen;
 - Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die ge- nannten Richtwerte ohne Zuschlag.
 - Art. 33a Der Kanton sorgt für die Beratung der Eltern von Säuglingen
 - Art. 33b Aufgehoben