Dienstreglement für die Zuger Polizei (512.3) 
                
                
            INHALT
Dienstreglement für die Zuger Polizei
- Dienstreglement für die Zuger Polizei
 - § 12 Kriminalpolizei
 - § 16 Staatsschutz
 - § 21 Unbestechlichkeit
 - § 31 Kleidung
 - § 36 W
 - § 49 Rückgabe der persönlichen Ausrüstung und der Dienstakten 1 Bei Austritt oder Entlassung sind dem Kanton alle Uniformstücke, Aus- rüstungsgegenstände, Dienstausweise, die Dienstwaffen und die dienstlichen Akten, allfällige Kopien irgendwelcher Art eingeschlossen, zurückzugeben. 2 Eine Dienstwaffe kann bei ordentlicher Entlassung nach mindestens 25 Dienstjahren ausgehändigt werden. 3 Die Sicherheitsdirektion 1)
 - § 57 Po