Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (822.116) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
 - 1. Abschnitt: Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung
 - Art. 2 Allgemeines
 - Art. 3 ⁷
 - Art. 4 Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
 - Art. 5 Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
 - Art. 6 Weiterbildung der Sicherheitsfachleute
 - 3. Abschnitt: Anforderungen an die Fortbildung
 - Art. 7
 - 4. Abschnitt: Anerkennung von Weiterbildungskursen ⁸
 - Art. 8 ⁹
 - Art. 9 Anerkennung von Weiterbildungskursen
 - Art. 10 ¹² Liste der anerkannten Weiterbildungskurse
 - Art. 11 ¹³ Rechtspflege
 - 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 12 Übergangsbestimmung
 - Art. 13 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹⁴
 - Anhang 2
 - Inhalt der Weiterbildung für Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
 - A. Allgemeine Kenntnisse
 - B. Fachkenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitshygiene
 - C. Grundkenntnisse in den der Arbeitshygiene benachbarten Fachbereichen
 - Anhang 3
 - Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
 - Anhang 4
 - Inhalt der Weiterbildung für Sicherheitsfachleute
 - Anhang 5
 - Änderung bisherigen Rechts
 - Die Verordnung vom 19. Dezember 1983 ¹⁵ über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert: