Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug (614.352.110) 
                
                
            INHALT
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug
- Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug
 - 19. August 1944, wird die Genehmigung erteilt, es werden Landammann
 - 1. Die Regierungen der Kantone Zug und Solothurn erklären sich damit
 - 2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
 - 3. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-