Gesetz über die Rechte am Wasser (712.11) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Rechte am Wasser
- Gesetz über die Rechte am Wasser
 - § 1. Allgemeines
 - § 2. Öffentliche Gewässer
 - 1. die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und Seen;
 - 2. die Grundwasservorkommen, die in ihrer Grösse allgemeine Bedeutung
 - § 3. I. Allgemeine Bestimmungen
 - 1. Begriffsbestimmung
 - § 4. 2. Vermessung und Vermarkung
 - § 5. 3. Duldungspflicht der Grundeigentümer
 - § 6. II. Bau der Gewässer
 - § 7. 2. Bewilligungspflicht bei privaten Gewässern
 - § 8. 3. Kostentragung
 - § 9.
 - 1. Unterhaltspflicht
 - § 10. 2. Kostentragung
 - § 11. I. Nutzung mit und ohne Bewilligung
 - 1. Nutzung privater Gewässer
 - § 12. 2. Oberirdische öffentliche Gewässer
 - § 13. 3. Unterirdische öffentliche Gewässer
 - § 14. 4. Erlaubnis und Verleihung
 - 2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession),
 - § 15.
 - 1. Grabungen und Sondierbohrungen nach öffentlichem Grundwasser
 - 2. Grundwasserabsenkungen, bei denen nach Umfang und Dauer beacht-
 - 3. Entnahme von Material im Gebiet öffentlicher Grundwasservorkom-
 - 4. Erstellung von Uferschutzbauten, Stützmauern, Brücken, Stegen, Fäh-
 - 5. Entnahme von Sand, Kies, Steinen, Holz und anderem Material aus
 - 6. Umbau von bewilligungspflichtigen Anlagen.
 - § 16. 6. Verweigern der Bewilligung, Auflagen und Bedingungen
 - 1. die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen
 - 2. eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits
 - 3. das vom Bewerber beanspruchte Gewässer in absehbarer Zeit im öf-
 - § 17. 7. Ableitung privater Gewässer
 - 1. das Wasser für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
 - 2. das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem
 - 3. dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewäs-
 - 4. die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
 - § 18. 8. Öffentliche Unternehmen
 - § 19. II. Inhalt und Schranken der Bewilligung
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - § 20. 2. Zukünftige und bessere Rechte
 - § 21. 3. Störung durch öffentliche Bauten
 - § 22. 4. Übertragung der Bewilligung
 - § 23. 5. Erlöschen der Bewilligung
 - 1. der Berechtigte die ihm durch die Bewilligung auferlegten Fristen,
 - 2. der Berechtigte den Betrieb 2 Jahre unterbricht und ihn binnen einer
 - 3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich
 - § 24. 6. Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem
 - § 25. III. Beschränkung des Grundeigentums
 - 1. Duldungspflicht
 - § 26. 2. Enteignung
 - § 27. IV. Wasserrechtsverzeichnis
 - § 27
 - § 28. VI. Wasserversorgung
 - 1. Zuständigkeit
 - § 29. 2. Verpflichtung zur Wasserabgabe
 - § 30. 3. Erstellung einer Wasserversorgung
 - § 31. 4. Erstellung der Wasserleitungen
 - § 32. 5. Anschlusspflicht
 - § 33. 6. Wasserreglement
 - § 33
 - 1. Zuständigkeiten
 - § 33
 - § 33
 - § 34.
 - § 35.
 - 1. Aufgaben der Einwohnergemeinden
 - § 35
 - § 35
 - § 36.
 - § 37.
 - § 38.
 - 1. Abgabepflicht
 - § 38
 - § 38
 - § 38
 - § 38
 - § 38
 - § 39. ...
 - § 40.
 - § 40
 - § 41. IV. Der Schutz der Gewässer im übrigen
 - 1. Schutz vor Hochwasser
 - § 42.
 - § 43.
 - § 44. 1. Haftung
 - § 45. 2. Sicherheitsleistung und Finanzausweis
 - § 46.
 - 148.
 - § 47.
 - § 48. 5. Perimeter bei Bau und Unterhalt der Gewässer
 - § 49. 6. Gesetzliches Pfandrecht
 - § 284 litera f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivil-
 - § 49
 - Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
 - § 50. 7. Zwangsvollstreckung
 - § 51. I. Vollzug
 - 1. Ausführungsvorschriften
 - § 52. 2. Zuständige Behörde
 - § 53. 3. Exekutionsverfahren
 - § 54.
 - 1. im allgemeinen
 - § 55. 2. Zuständigkeit
 - 1. Die Zivilgerichte im ordentlichen Verfahren bei Streitigkeiten über das
 - 2. Die Schätzungskommission als erste und das Verwaltungsgericht
 - 3. Das Verwaltungsgericht im Klageverfahren bei Streitigkeiten zwischen
 - 4. Der Regierungsrat oder das durch Gesetz oder Verordnung als zustän-
 - § 56.
 - § 57. 4. Strafbestimmungen
 - § 58. 1. Grundwassernutzungen
 - 1. Januar 1912 und dem 13. April 1945 ist nachträglich eine Bewilligung
 - § 59. 2. Rückwirkung und Anpassung der Bewilligungsbestimmungen
 - § 60. 3. Anpassung bestehender Nutzungen und Anlagen
 - § 58 Absatz 2 zu ersetzen.
 - § 61. 4. Anmerkung im Grundbuch
 - 1. Duldung des Durchflusses eines überdeckten oberirdischen Gewässers
 - 2. Bewilligung von Uferschutzbauten und Anlagen von Stützmauern,
 - 3. Unterhalts- und Perimeterpflicht der unmittelbaren und mittelbaren
 - 4. Bewilligung zur Nutzung der Gewässer (§§ 15, 17 und 19);
 - 5. Verbot von Massnahmen, die ein Gewässer verunreinigen können, das
 - 6. Abstand der Neu- und Umbauten von öffentlichen Gewässern (§ 42);
 - 7. Bestimmungen über Uferschutz (§ 43);
 - 8. Verpflichtung eines Beliehenen aus einer Verleihung für Nutzbarma-
 - § 62. 5. Kanalisationsreglement und -projekt
 - § 63. 6. Aufhebung widersprechenden Rechts
 - 1. das Gesetz über Unterhalt und Korrektion der Gewässer und Aus-
 - 2. der RRB 4633 betreffend die Aufsicht über den Unterhalt der öffentli-
 - 3. die Verordnung über die Reinhaltung der oberirdischen Gewässer und
 - 4. die Verordnung über die Bewilligung von Wasserentnahmen aus dem
 - 5. die §§ 257
 - 10. Dezember 1911.
 - § 64. 7. Vollziehungsvorschriften zum BG über die Nutzbarmachung der
 - § 65. 8. Genehmigung durch den Bundesrat
 - § 66. 9. Inkrafttreten
 - § 67.
 - § 68.