Abkommen (0.142.112.149) 
                
                
            INHALT
Abkommen
- Abkommen
 - Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
 - Art. 1
 - Art. 2
 - Art. 3
 - Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
 - Art. 4
 - Art. 5
 - Art. 6
 - Kapitel III Durchbeförderung
 - Art. 7
 - Art. 8
 - Art. 9
 - Art. 10
 - Art. 11
 - Art. 12
 - Art. 13
 - Kapitel IV Datenschutz
 - Art. 14
 - Kapitel V Fristen
 - Art. 15
 - Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
 - Art. 16
 - Art. 17
 - Art. 18
 - Art. 19
 - Art. 20
 - Durchführungsprotokoll
 - Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens)
 - Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens)
 - Art. 3 Gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit (Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens)
 - Art. 4 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthalten muss (Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens)
 - Art. 5 Dokumente mit denen die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens)
 - Art. 6 Angaben, die das Gesuch um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei enthalten muss (Artikel 8 des Abkommens)
 - Art. 7 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Artikel 17 des Abkommens)
 - Art. 8 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (Artikel 18 des Abkommens)
 - Art. 9 Kommunikationssprache
 - Art. 10 Schlussbestimmungen
 - Anhang 1
 - Rückübernahmegesuch
 - Anhang 2
 - Durchbeförderungsgesuch