PflAssG SL 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020
- Gesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Teil 1 Allgemeiner Teil
 - Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 1 Führen der Berufsbezeichnung
 - § 2 Erteilung der Erlaubnis; Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
 - § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
 - Abschnitt 2 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten
 - § 4 Selbstständige und delegierbare Tätigkeiten
 - Teil 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
 - Abschnitt 1 Allgemeines
 - § 5 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
 - Abschnitt 2 Ausbildung
 - § 6 Ziel der Ausbildung
 - § 7 Dauer und Struktur der Ausbildung
 - § 8 Durchführung der praktischen Ausbildung
 - § 9 Träger der praktischen Ausbildung
 - § 10 Mindestanforderungen an Schulen
 - § 11 Gesamtverantwortung der Schule
 - § 12 Zugang zur Ausbildung
 - § 13 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
 - § 14 Verlängerung der Ausbildungsdauer
 - § 15 Anrechnung von Fehlzeiten
 - § 16 Externenprüfung
 - Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
 - § 17 Ausbildungsvertrag
 - § 18 Pflichten der Auszubildenden
 - § 19 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
 - § 20 Ausbildungsvergütung und Sachbezüge
 - § 21 Probezeit
 - § 22 Ende des Ausbildungsverhältnisses
 - § 23 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
 - § 24 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
 - § 25 Nichtigkeit von Vereinbarungen
 - § 26 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
 - Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Dienstleistungserbringung
 - Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikationen
 - § 27 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen
 - § 28 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
 - § 29 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
 - § 30 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
 - § 31 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
 - § 32 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
 - § 33 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
 - § 34 Anpassungsmaßnahmen
 - § 35 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
 - § 36 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
 - § 37 Eignungsprüfung
 - § 38 Kenntnisprüfung
 - § 39 Anpassungslehrgang
 - Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung
 - § 40 Dienstleistungserbringung
 - § 41 Berechtigung zur Dienstleistung
 - § 42 Meldung der Dienstleistungserbringung
 - § 43 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
 - § 44 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
 - § 45 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
 - § 46 Pflicht zur erneuten Meldung
 - § 47 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
 - § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung
 - Teil 4 Finanzierung
 - § 49 Grundsätze der Finanzierung
 - § 50 Schulkosten
 - § 51 Ausbildungsvergütung
 - § 52 Ausbildungsumlage
 - Teil 5 Aufgaben, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung; Statistik
 - § 53 Zuständige Behörde
 - § 54 Zuständiges Ministerium
 - § 55 Zuständige Stelle
 - § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; Verordnungsermächtigung
 - Teil 6 Bußgeldvorschriften
 - § 57 Ordnungswidrigkeit
 - Teil 7 Übergangsvorschriften
 - § 58 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
 - § 59 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe
 - § 60 Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen