PflWeitBiV TH 
                
                
            INHALT
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Vom 24. Januar 2010
- Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Vom 24. Januar 2010
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung
 - § 2 Antrag auf Zulassung
 - § 3 Verkürzte Weiterbildung
 - § 4 Unterbrechungen der Weiterbildung
 - § 5 Nachweise
 - § 6 Führen der Weiterbildungsbezeichnung
 - Zweiter Abschnitt Anerkennung von Weiterbildungsstätten
 - § 7 Grundsätze
 - § 8 Personelle Anforderungen
 - § 9 Räumliche und sächliche Voraussetzungen
 - § 10 Inhaltliche Anforderungen
 - Dritter Abschnitt Weiterbildung zum „Praxisanleiter“
 - § 11 Ziel der Weiterbildung
 - § 12 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 13 Abschluss der Weiterbildung
 - Vierter Abschnitt Weiterbildung zur „Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI“ und zur „Leitenden Pflegefachkraft eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen“
 - § 14 Ziel der Weiterbildung
 - § 15 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 16 Abschluss der Weiterbildung
 - Fünfter Abschnitt Weiterbildung zur „Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie“
 - § 17 Ziel der Weiterbildung
 - § 18 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 19 Abschluss der Weiterbildung
 - Sechster Abschnitt Weiterbildung zur „Hygienefachkraft“ und zum „Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“
 - § 20 Ziel der Weiterbildung
 - § 21 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 22 Abschluss der Weiterbildung
 - Siebter Abschnitt Weiterbildung zur „Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“
 - § 23 Ziel der Weiterbildung
 - § 24 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 25 Abschluss der Weiterbildung
 - Achter Abschnitt Weiterbildung zur Fachkraft in der Altenpflege
 - § 26 Ziel der Weiterbildung
 - § 27 Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
 - § 28 Abschluss der Weiterbildung
 - Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - § 29 Staatliche Anerkennung bestehender Weiterbildungsstätten
 - § 30 Zuständige Behörde
 - § 31 Gleichstellungsbestimmung
 - § 32 Inkrafttreten
 - Anlage 1
 - Anlage 2
 - Anlage 3
 - Anlage 4
 - Anlage 5