BOA 
                
                
            INHALT
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
- Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Abschnitt I Allgemeines
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Grundforderungen
 - § 3 Verantwortung und Pflichten des Anschließers
 - § 4 Personenbeförderung
 - Abschnitt II Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfungen
 - § 5 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und sonstigen Vorhaben
 - § 6 Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von Anschlußbahnen
 - § 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart
 - § 8 Bahnaufsichtliche Prüfungen
 - § 9 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung
 - § 10 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise
 - Abschnitt III Bahnanlagen
 - - Bautechnische Anlagen -
 - § 11 Unterbau
 - § 12 Oberbau
 - § 13 Spurweite
 - § 14 Längsneigung
 - § 15 Bogengestaltung
 - § 16 Lichtraumumgrenzung
 - § 17 Gleisabstand
 - § 18 Kreuzungen
 - § 19 Brücken und andere Ingenieurbauwerke
 - § 20 Kilometerzeichen, Neigungszeiger
 - § 21 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen
 - § 22 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen
 - § 23 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von Straßen
 - § 24 Gleistassen
 - § 25 Arbeitsgruben
 - § 26 Prüfung der bautechnischen Anlagen
 - - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -
 - § 27 Sicherungsanlagen
 - § 28 Fernmeldeanlagen
 - § 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
 - - Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -
 - § 30 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen
 - § 31 Be- und Entladeanlagen
 - § 32 Seilrangieranlagen
 - § 33 Gleisfahrzeugwaagen
 - § 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen
 - § 35 Weichenheizungsanlagen
 - § 36 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen
 - § 37 Fahrleitungsanlagen
 - § 38 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen, Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen
 - § 39 Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen
 - Abschnitt IV Fahrzeuge
 - § 40 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
 - § 41 Begrenzung der Fahrzeuge
 - § 42 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit
 - § 43 Achsstand und Bogenlauf
 - § 44 Radsätze
 - § 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen
 - § 46 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
 - § 47 Bremsen
 - § 48 Ausrüstung der Fahrzeuge
 - § 49 Anschriften der Fahrzeuge
 - § 50 Instandhaltung der Fahrzeuge
 - Abschnitt V Betriebsdienst
 - § 51 Allgemeines
 - § 52 Betriebsführung
 - § 53 Betriebseisenbahner
 - § 54 Begriffe für den Rangierdienst
 - § 55 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal
 - § 56 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst
 - § 57 Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen
 - § 58 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
 - § 59 Lademaß, Lademaßüberschreitungen
 - § 60 Sperrung von Gleisen
 - § 61 Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen
 - Abschnitt VI Ereignisse, Wagenbeschädigungen und Aufgleisen von Fahrzeugen
 - § 62 Ereignisse
 - § 63 Wagenbeschädigungen
 - § 64 Aufgleisen von Fahrzeugen
 - Abschnitt VII Schlußbestimmungen
 - § 65
 - § 66 Ausnahmegenehmigungen
 - § 67 Inkrafttreten