GGArt91cVtr 
                
                
            INHALT
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (GGArt91cVtr)
- Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (IT-Staatsvertrag)
 - Inhaltsübersicht
 - Präambel
 - Abschnitt I
 - Der IT-Planungsrat
 - § 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
 - Abschnitt II
 - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
 - § 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
 - § 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
 - § 4 Informationsaustausch
 - Abschnitt III
 - Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
 - § 5 Errichtung und Aufgaben
 - § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
 - § 7 Organe
 - § 8 Aufsicht
 - § 9 Finanzierung
 - § 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
 - Abschnitt IV
 - Schlussbestimmungen
 - § 11 Änderung, Kündigung
 - § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
 - Anhang „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“