SeismikBergV 
                
                
            INHALT
Landesverordnung über seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV -) Vom 20. Dezember 1985
- Landesverordnung über seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV -) Vom 20. Dezember 1985
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften
 - § 3 Aufsicht
 - § 4 Vormänner
 - § 5 Belehrung und Unterweisung
 - § 6 Verhalten bei Gefahr
 - § 7 Dienstanweisungen
 - Dritter Teil Arbeits- und Gesundheitsschutz
 - § 8 Grundsätze der Sicherheit
 - § 9 Blitzschutz
 - § 10 Fremdsprachige Beschäftigte
 - § 11 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
 - § 12 Maßnahmen der Ersten Hilfe
 - Vierter Teil Durchführung der seismischen Arbeiten
 - § 13 Bekanntgabe
 - § 14 Vorsorgemaßnahmen
 - § 15 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
 - § 16 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
 - Fünfter Teil Umgang mit Sprengmitteln
 - § 17 Allgemeines
 - § 18 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
 - § 19 Unterrichtung über Sprengarbeiten
 - § 20 Durchführung der Sprengarbeiten
 - § 21 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
 - § 22 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
 - Sechster Teil Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen
 - § 23 Unterrichtung über Sprengarbeiten
 - § 24 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen
 - § 25 Seismische Sprengungen im Wasser
 - Siebenter Teil Schlußvorschriften
 - § 26 Ausnahmebewilligungen
 - § 27 Bekanntmachung der Verordnung
 - § 28 Ordnungswidrigkeiten
 - § 29 Übergangsvorschriften
 - § 30 Inkrafttreten