AbfKlärV 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
 - Inhaltsübersicht
 - Teil 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
 - § 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
 - Teil 2
 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
 - Abschnitt 1
 - Untersuchungspflichten
 - § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
 - § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
 - § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
 - Abschnitt 2
 - Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
 - § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
 - § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
 - § 9 Rückstellprobe
 - § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
 - § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
 - Abschnitt 3
 - Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
 - § 12 Abgabe von Klärschlamm
 - § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
 - § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
 - § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
 - Abschnitt 4
 - Anzeige- und Lieferscheinverfahren
 - § 16 Anzeigeverfahren
 - § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
 - § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
 - Teil 3
 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
 - § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
 - Abschnitt 1
 - Träger der Qualitätssicherung
 - § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
 - § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
 - § 22 Sachverständige
 - § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
 - § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
 - § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
 - Abschnitt 2
 - Qualitätszeichennehmer
 - § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
 - § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
 - § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
 - Abschnitt 3
 - Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
 - § 29 Fortlaufende Überwachung
 - § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
 - § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
 - Teil 4
 - Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
 - § 32 Probenuntersuchung
 - § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
 - § 34 Registerführung
 - § 35 Auf- oder Einbringungsplan
 - Teil 5
 - Schlussbestimmungen
 - § 36 Ordnungswidrigkeiten
 - § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
 - § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
 - § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
 - Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
 - Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
 - Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen