Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen, Gruppen, Unternehmen un... (946.231.08)
Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit den Organisationen ISIL (Da’esh) und Al‑Kaida in Verbindung stehen
- Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit den Organisationen ISIL (Da’esh) und Al‑Kaida in Verbindung stehen
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
- Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
- Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
- 3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
- Art. 5 Kontrolle und Vollzug
- Art. 6 ⁷ Meldepflichten
- Art. 7 Strafbestimmungen
- 4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Veröffentlichung
- Art. 8
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 10 Inkrafttreten
- Anhang
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Bereitstellung von Rüstungsgütern richten, sowie Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
- Anmerkung