LGBl. Nr. 35/1992
Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (LGBl. Nr. 35/1992)
- Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (LGBl. Nr. 35/1992)
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Artikel I
- Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992
- Abschnitt 1 Allgemeines
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Berufsausbildung
- § 3. Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe
- § 4. Gliederung der Berufsausbildung
- Abschnitt 3 Ausbildung zum Facharbeiter
- § 5. Formen der Ausbildung
- § 6. Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten
- § 7. Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses
- § 8. Zulassung zur Facharbeiterprüfung
- § 9. Berufsbezeichnungen
- § 9a. Teilprüfungen
- § 9b. Ausbildungsversuche
- § 10. Ausbildung durch Besuch einer Schule
- § 11. Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
- § 12. Anschlußlehre
- § 13. Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
- Abschnitt 3a Integrative Berufsausbildung
- § 13a. Verlängerte Lehrzeit
- § 13b. Teilqualifikation
- § 13c. Personenkreis
- § 13d. Ausbildungsinhalte
- § 13e. Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
- § 13f. Berufsausbildungsassistenz
- § 13g. Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
- § 13h. Wechsel der Ausbildung
- § 13i. Anwendung von Rechtsvorschriften
- Abschnitt 4 Ausbildung zum Meister
- § 14. Zulassung zur Meisterprüfung
- § 15. Berufsbezeichnungen
- § 16. Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
- Abschnitt 5
- § 17. Nachsicht
- Abschnitt 6 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
- § 18. Aufgaben
- § 19. Organisation
- § 20. Geschäftsführung
- § 21. Verfahren und Rechtsmittel
- § 22. Verordnungen
- § 23. Aufsicht
- Abschnitt 7 Lehrbetriebe und Lehrberechtigte (Ausbilder)
- § 24. Anerkennung von Lehrbetrieben
- § 25. Lehrberechtigte
- § 26. Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
- § 26a. Ausbildungseinrichtungen
- § 26b. Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
- § 26c. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
- § 27. Lehrstellenvormerkung
- § 28. Lehrlingsentschädigung
- Abschnitt 8 Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
- § 29. Ausbildungsordnungen
- § 30. Prüfungsordnungen
- § 31. Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen
- § 32. Prüfungskommission
- § 33. Zulassung zur Prüfung
- § 34. Durchführung der Prüfung
- § 35. Prüfungszeugnis
- Abschnitt 9
- § 36. Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 10
- § 37. Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer
- § 37a. Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern
- § 37b. Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern
- Abschnitt 11
- § 38. Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
- Abschnitt 12 Straf- und Übergangsbestimmungen
- § 39. Strafbestimmungen
- § 40. Übergangsbestimmungen
- Abschnitt 13
- § 41. Bezugnahme auf Richtlinien