LGBl.Nr. 9/2020
Verordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz (LGBl.Nr. 9/2020)
- Verordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz (LGBl.Nr. 9/2020)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Ausschreibung der Ausbildungskurse und Prüfungen
- § 2 Zulassung zu den Ausbildungskursen
- § 3 Prüfung, Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnisse
- § 4 Wiederholungsprüfungen
- 2. Abschnitt Ausbildung und Prüfung für den Unterricht im alpinen Schilauf
- 1. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 1. Teilprüfung für Schilehrer (Schilehrer-Anwärterprüfung)
- § 5 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 6 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 7 Ausbildungsdauer
- § 8 Schilehrer-Anwärterprüfung
- 2. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 2. Teilprüfung für Schilehrer (Schilehrerprüfung)
- § 9 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 10 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 11 Ausbildungsdauer
- § 12 Schilehrerprüfung
- 3. Unterabschnitt Diplomschilehrer
- § 13 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 14 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 15 Ausbildungsdauer
- § 16 Diplomschilehrerprüfung
- 4. Unterabschnitt Schiführer
- § 17 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 18 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 19 Ausbildungsdauer
- § 20 Schiführerprüfung
- 3. Abschnitt Ausbildung und Prüfung für den Unterricht im Snowboarden
- 1. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 1. Teilprüfung für Snowboardlehrer (Snowboardlehrer-Anwärterprüfung)
- § 21 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 22 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 23 Ausbildungsdauer
- § 24 Snowboardlehrer-Anwärterprüfung
- 2. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 2.Teilprüfung für Snowboardlehrer (Snowboardlehrerprüfung)
- § 25 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 26 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 27 Ausbildungsdauer
- § 28 Snowboardlehrerprüfung
- 3. Unterabschnitt Diplomsnowboardlehrer
- § 29 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 30 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 31 Ausbildungsdauer
- § 32 Diplomsnowboardlehrerprüfung
- 4. Unterabschnitt Snowboardführer
- § 33 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 34 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 35 Ausbildungsdauer
- § 36 Snowboardführerprüfung
- 4. Abschnitt Ausbildung und Prüfung für den Unterricht im Langlaufen
- 1. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 1. Teilprüfung für Langlauflehrer (Langlauflehrer-Anwärterprüfung)
- § 37 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 38 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 39 Ausbildungsdauer
- § 40 Langlauflehrer-Anwärterprüfung
- 2. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 2. Teilprüfung für Langlauflehrer (Langlauflehrerprüfung)
- § 41 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 42 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 43 Ausbildungsdauer
- § 44 Langlauflehrerprüfung
- 3. Unterabschnitt Diplomlanglauflehrer
- § 45 Theoretischer Teil des Ausbildungskurses
- § 46 Praktischer Teil des Ausbildungskurses
- § 47 Ausbildungsdauer
- § 48 Diplomlanglauflehrerprüfung
- 5. Abschnitt Ausbildung und Unternehmerprüfung
- § 49 Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungskurses
- § 50 Ausbildungsdauer
- § 51 Unternehmerprüfung
- 6. Abschnitt Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
- § 52 Anerkennung von innerstaatlichen Ausbildungen
- § 53 Anerkennung von innerstaatlichen Prüfungen
- § 54 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
- 7. Abschnitt Schlussbestimmung
- § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten