StBRG
Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG
- Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Hauptstück Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Einheitlicher Ansprechpartner
- § 3
- Zentraler Online-Zugang zu Informationen
- § 4
- Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark
- § 5
- Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark
- § 6
- Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland
- § 7
- Führen von Berufsbezeichnungen
- § 8
- Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer
- Teil 2 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 9
- Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen
- § 10
- Ausgleichsmaßnahmen
- § 11
- Keine Ausgleichsmaßnahmen
- § 12
- Partieller Berufszugang
- § 13
- Anerkennung eines Berufspraktikums
- Abschnitt 2 Verfahren
- § 14
- Elektronische Verfahren
- § 15
- Unterlagen und Nachweise
- § 16
- Entscheidungsfrist
- Teil 3 Europäischer Berufsausweis
- § 17
- Allgemeines
- § 18
- Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen
- § 19
- Antragstellung
- § 20
- Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
- § 21
- Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen
- § 22
- Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
- Teil 4 Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus
- § 23
- Verwaltungszusammenarbeit
- § 24
- Vorwarnmechanismus
- § 25
- Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
- Teil 5 Behörden
- § 26
- Behörden
- 2. Hauptstück Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- § 26a
- Anwendungsbereich
- § 26b
- Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung
- § 26c
- Prüfkriterien
- 3. Hauptstück
- Schlussbestimmungen
- § 27
- Verweise
- § 28
- EU-Recht
- § 28a
- Personenbezogene Bezeichnungen
- § 29
- Inkrafttreten
- § 29a
- Inkrafttreten von Novellen
- § 30
- Außerkrafttreten
- Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung