SozBAV
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2025 – SozBAV (SozBAV )
- Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2025 – SozBAV (SozBAV )
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- 2. Abschnitt Ausbildung
- 1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
- § 2 Leitung der Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrganges
- § 3 Lehr- und Fachkräfte
- § 4 Zulassungsvoraussetzungen
- § 5 Dauer der Unterrichtseinheiten
- § 6 Teilnahme an der Ausbildung
- § 7 Unterbrechung der Ausbildung
- § 8 Leistungsbeurteilung in der theoretischen Ausbildung
- § 9 Leistungsfeststellung in der praktischen Ausbildung
- § 10 Prüfungskommissionen
- § 11 Prüfungsprotokoll
- § 12 Sonderbestimmung für Schulen für Sozialbetreuungsberufe
- 2. Unterabschnitt Diplom-Sozialbetreuung
- § 13 Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin
- § 14 Diplomprüfung
- § 15 Klausurarbeit
- § 16 Mündliche Diplomprüfung
- 3. Unterabschnitt Fach-Sozialbetreuung
- § 17 Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin
- § 18 Fachprüfung
- § 19 Fachprojekt
- § 20 Mündliche Fachprüfung
- 4. Unterabschnitt Heimhilfe
- § 21 Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin
- § 22 Kommissionelle Abschlussprüfung
- 3. Abschnitt Fortbildung
- § 23 Verpflichtung zur Fortbildung
- 4. Abschnitt Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
- § 24 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin
- § 25 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin
- § 26 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin
- § 27 Anpassungslehrgang
- § 28 Eignungsprüfung
- § 29 Bestätigung über die Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen; Eintragung im Anerkennungsbescheid
- 5. Abschnitt Anrechnung von Ausbildungsteilen
- § 30 Anrechnung von Modulen, Prüfungen und Praktika
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 31 Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung