42. BImSchV 
                
                
            INHALT
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)
- Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
 - § 3 Allgemeine Anforderungen
 - Abschnitt 3
 - Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
 - § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
 - § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
 - § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
 - Abschnitt 4
 - Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
 - § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
 - § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
 - Abschnitt 5
 - Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
 - § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte
 - § 10 Informationspflichten
 - § 11 Störungen des Betriebs
 - Abschnitt 6
 - Anforderungen an die Überwachung
 - § 12 Betriebstagebuch
 - § 13 Anzeigepflichten
 - § 14 Überprüfung der Anlagen
 - Abschnitt 7
 - Gemeinsame Vorschriften
 - § 15 Zulassung von Ausnahmen
 - § 16 Weitergehende Anforderungen
 - § 17 Informationsformate und Übermittlungswege
 - Abschnitt 8
 - Schlussvorschriften
 - § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
 - § 19 Ordnungswidrigkeiten
 - § 20 Inkrafttreten
 - Schlussformel
 - Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
 - Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
 - Anlage 3 (zu § 10)
 - Anlage 4 (zu § 12 und § 13)