13. BImSchV 
                
                
            INHALT
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV)
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Gemeinsame Vorschriften
 - Unterabschnitt 1
 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - § 3 Bezugssauerstoffgehalt
 - § 4 Aggregationsregeln
 - Unterabschnitt 2
 - Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
 - § 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
 - § 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
 - § 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
 - § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
 - § 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
 - § 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
 - § 11 Ableitbedingungen für Abgase
 - § 12 Abgasreinigungseinrichtungen
 - Unterabschnitt 3
 - Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
 - § 13 Brennstoffkontrolle
 - § 14 Energieeffizienzkontrolle
 - § 15 Messplätze
 - § 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
 - § 17 Kontinuierliche Messungen
 - § 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
 - § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
 - § 20 Periodische Messungen
 - § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
 - § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
 - Unterabschnitt 4
 - Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
 - § 23 Zulassung von Ausnahmen
 - § 24 Weitergehende Anforderungen
 - Abschnitt 2
 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
 - § 25 Anwendungsbereich
 - § 26 Begriffsbestimmungen
 - Unterabschnitt 2
 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
 - § 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
 - § 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
 - § 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
 - § 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
 - § 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
 - § 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
 - § 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
 - § 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
 - § 35 Netzstabilitätsanlagen
 - Unterabschnitt 3
 - Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
 - § 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
 - § 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
 - § 38 Zusätzliche periodische Messungen
 - Unterabschnitt 4
 - Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
 - § 39 Übergangsregelungen
 - Abschnitt 3
 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
 - § 40 Anwendungsbereich
 - § 41 Begriffsbestimmungen
 - Unterabschnitt 2
 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
 - § 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
 - § 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
 - § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
 - Unterabschnitt 3
 - Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
 - § 45 Übergangsregelungen
 - Abschnitt 4
 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
 - § 46 Anwendungsbereich
 - § 47 Begriffsbestimmungen
 - Unterabschnitt 2
 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
 - § 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
 - § 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
 - § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
 - § 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
 - § 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
 - § 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
 - Unterabschnitt 3
 - Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
 - § 54 Kontinuierliche Messungen
 - § 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
 - Unterabschnitt 4
 - Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
 - § 56 Übergangsregelungen
 - Abschnitt 5
 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
 - § 57 Anwendungsbereich
 - § 58 Begriffsbestimmungen
 - Unterabschnitt 2
 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
 - § 59 Emissionsgrenzwerte
 - Unterabschnitt 3
 - Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
 - § 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
 - Unterabschnitt 4
 - Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
 - § 61 Übergangsregelungen
 - Abschnitt 6
 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
 - § 62 Anwendungsbereich
 - § 63 Begriffsbestimmungen
 - Unterabschnitt 2
 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
 - § 64 Emissionsgrenzwerte
 - Unterabschnitt 3
 - Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
 - § 65 Übergangsregelungen
 - Abschnitt 7
 - Schlussvorschriften
 - § 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
 - § 67 Ordnungswidrigkeiten
 - Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle
 - Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
 - Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren
 - Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
 - Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel