LGBl.Nr. 97/2007
Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2007 über die (LGBl.Nr. 97/2007)
- Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2007 über die (LGBl.Nr. 97/2007)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1
- Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen
- § 2
- Öffnungszeiten für Verkaufsstellen bestimmter Art und für bestimmte Anlässe
- § 3
- Öffnungszeiten für den Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel an Samstagen
- 3. Abschnitt Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern)
- § 4
- Verkaufstätigkeiten in Saisonorten
- § 5
- Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten
- § 6
- Verkaufstätigkeiten bei Krankenanstalten
- 4. Abschnitt Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- § 7
- Beschäftigung von Arbeitnehmern
- 5. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 8
- Strafbestimmung
- § 9
- In-Kraft-Treten
- Saisonorte sind folgende Gemeinden und Ortsteile: