LGBl.Nr. 14/1999
Gesetz über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten (LGBl.Nr. 14/1999)
- Gesetz über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten (LGBl.Nr. 14/1999)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Sonstige Textteile
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffe
- 2. Abschnitt Allgemeine Pflichten, Gefahrenbeurteilung
- § 3 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
- § 4 Gefahrenbeurteilung
- § 5 Pflichten der Bediensteten
- § 6*) Verordnung über die nähere Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften
- 3. Abschnitt Besondere Schutzvorschriften
- § 7*) Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
- § 8 Koordination
- § 9 Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen
- § 10 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
- § 11*) Verordnung über die nähere Ausführung besonderer Schutzvorschriften
- § 12*) Maßnahmen zur Lärmfeststellung und -bekämpfung
- § 13 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
- § 14 Bildschirmarbeitsplätze
- § 15 Persönliche Schutzausrüstungen
- § 16 Handhabung von Lasten
- § 17 Schutz von jugendlichen Bediensteten
- § 18*) Verordnung über Schutzmaßnahmen bei bestimmten Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
- 4. Abschnitt Nähere Ausführung bestimmter Richtlinien
- § 19*) Verordnung
- 5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Behörden
- § 20 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
- § 21 Präventivfachkräfte
- § 22 Aufgaben und Befähigung
- § 23 Aufzeichnungen, Meldung von Missständen
- § 24 Sicherheitsvertrauenspersonen
- § 25*) Verordnung über Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
- § 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Vertretung des Landes als Dienstgeber