K-LFBAO
Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung (K-LFBAO)
- Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung (K-LFBAO)
- Langtitel
- Änderung
- Sonstige Textteile
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Geltungsbereich
- 2. Abschnitt Berufsausbildung
- § 3
- Umfang
- § 4
- Gliederung der Berufsausbildung
- 3. Abschnitt Ausbildung zum Facharbeiter
- § 5
- Ausbildung durch die Lehre
- § 7
- Zulassung zur Facharbeiterprüfung
- § 7b
- Ausbildungsversuche
- § 8
- Ausbildung durch Besuch einer Schule
- § 9
- Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
- § 11
- Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
- § 11d
- Ausbildungsinhalte
- § 11e
- Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
- § 11g
- § 11h
- Wechsel der Ausbildung
- 4. Abschnitt Ausbildung zum Meister
- § 12
- Zulassung zur Meisterprüfung
- 5. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
- § 13
- Nachsicht
- 6. Abschnitt Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
- § 14
- Einrichtung und Aufgaben
- § 16
- Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter
- § 16a
- Ausbildungseinrichtungen
- § 16b
- Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
- § 18
- Ausbildungsordnungen
- § 19
- Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr
- § 20
- Prüfungskommissionen
- § 22
- Beurkundung der Berufsbezeichnung
- § 23b
- Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
- § 25a
- Verweisungen