TGHKV 2024
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 – TGHKV 2024
- Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 – TGHKV 2024
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Zulässige Arten von Brennstoffen
- § 3
- Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen
- § 4
- Heizraum
- § 5
- Maßnahmen der ersten Löschhilfe
- § 6
- Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen
- 2. Abschnitt Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
- § 7
- Lagerung fester Brennstoffe
- § 8
- Brandschutz
- § 9
- Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe
- 3. Abschnitt Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
- 1. Unterabschnitt Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
- § 10
- Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
- § 11
- Heizöllagerräume
- § 12
- Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden
- § 13
- Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich
- § 14
- Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
- § 15
- Ausrüstung der Lagerbehälter
- § 16
- Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
- § 17
- Heizölvorwärmung
- § 18
- Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
- 2. Unterabschnitt Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
- § 19
- Zentralheizungsanlagen
- § 20
- Brandschutz
- § 21
- Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
- § 22
- Einzelfeuerstätten
- 4. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe
- § 23
- Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
- § 24
- Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken kleiner als 1 MW
- 5. Abschnitt Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
- § 24a
- Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen
- § 24b
- Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brenn- bzw. Kraftstoffe
- § 24c
- Alternative Überwachungsmaßnahmen
- 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 25
- Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen
- § 26
- Übergangsbestimmungen
- § 27
- Umsetzung von Unionsrecht
- § 28
- Inkrafttreten, Notifikation