LGBl.Nr. 21/2025
Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind (LGBl.Nr. 21/2025)
- Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind (LGBl.Nr. 21/2025)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1
- Leistungen nach § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
- § 2
- Leistungen nach § 7 Abs. 4a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
- § 3
- Leistungen nach § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
- § 4
- Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
- § 5
- Leistungen nach dem Heimopferrentengesetz
- § 6
- Inkrafttreten