LGBl.Nr. 106/2017
Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (LGBl.Nr. 106/2017)
- Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (LGBl.Nr. 106/2017)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1 Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
- § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten