WiEReG
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Anwendungsbereich
- § 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
- § 2a. Definition der Nominee-Vereinbarungen
- § 3. Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
- § 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
- § 4a. Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
- § 5. Meldung der Daten durch die Rechtsträger
- § 5a. Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
- § 6. Befreiung von der Meldepflicht
- § 7. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
- § 8. Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
- § 9. Einsicht der Verpflichteten in das Register
- § 10. Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
- § 10a. Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
- § 11. Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden
- § 12. Behördliche Einsicht in das Register
- § 13. Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk
- § 14. Behördliche Aufsicht
- § 14a. Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
- § 15. Strafbestimmungen
- § 16. Zwangsstrafen
- § 17. Nutzungsentgelte
- § 18. Übergangsvorschriften
- § 19. Inkrafttreten
- § 20. Verweisungen
- § 21. Sprachliche Gleichbehandlung
- § 22. Vollzugsklausel
- Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
- Artikel 1 Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 150/2017 , zu den §§ 5, 7, 9 und 10, BGBl. I Nr. 136/2017 )
- Artikel 1
- Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021 , zu den §§ 1, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, BGBl. I Nr. 136/2017 )