WRG 1959
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959. (WRG 1959)
- Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959. (WRG 1959)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- ERSTER ABSCHNITT. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
- § 1. Einteilung der Gewässer.
- § 2. Öffentliche Gewässer.
- § 3. Privatgewässer.
- § 4. Öffentliches Wassergut
- ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer
- § 5. Benutzungsberechtigung.
- § 6. Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.
- § 8. Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.
- § 9. Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
- § 10. Benutzung des Grundwassers.
- § 11. Bewilligung.
- § 12. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
- § 12a. Stand der Technik
- § 12b. Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung
- § 12c. Typengenehmigung
- § 13. Maß und Art der Wasserbenutzung.
- § 14. Verkehrssicherung.
- § 15. Einschränkung zugunsten der Fischerei.
- § 16. Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
- § 17. Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
- § 19. Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.
- § 20. Abgabe ungenutzter Wassermengen
- § 21. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
- § 21a. Abänderung von Bewilligungen
- § 21b.
- § 22. Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
- § 23. Verhaimung.
- § 23a. Talsperrenverantwortlicher
- § 24. Einhaltung der Stauhöhe.
- § 25. Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel.
- § 26. Schadenshaftung.
- § 27. Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
- § 28. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.
- § 29. Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
- § 29a. Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden
- DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer
- § 30. Ziele
- § 30a. Umweltziele für Oberflächengewässer
- § 30b. Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
- § 30c. Umweltziele für Grundwasser
- § 30d. Ziele für Schutzgebiete
- § 30e. Stufenweise Zielerreichung
- § 30f. Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen
- § 30g. Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
- § 31. Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
- § 31a. Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
- § 31c. Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
- § 31d. Bestehende Anlagen
- § 32. Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
- § 32a. Einbringungsbeschränkungen und -verbote
- § 32b. Indirekteinleiter
- § 33. Reinhaltungspflicht.
- § 33b. Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
- § 33c. Sanierung von Altanlagen
- § 33d. Immissionsbeschränkung
- § 33f. Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser
- § 33g. Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
- § 34. Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
- § 35. Sicherung der künftigen Wasserversorgung.
- § 36. Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
- § 37. Schutz von Heilquellen und Heilmooren.
- VIERTER ABSCHNITT Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
- § 38. Besondere bauliche Herstellungen.
- § 39. Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.
- § 40. Entwässerungsanlagen.
- § 41. Schutz- und Regulierungswasserbauten.
- § 42. Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.
- § 42a. Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
- § 43. Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.
- § 44. Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.
- § 45. Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.
- § 47. Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.
- § 48. Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.
- § 49. Hilfeleistung in Notfällen.
- FÜNFTER ABSCHNITT Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen
- § 50. Instandhaltung.
- § 51. Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
- § 52. Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.
- § 53. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.
- SECHSTER ABSCHNITT Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer
- § 55. Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement
- § 55a. Planungsgrundsätze
- § 55b. Flusseinzugsgebiete
- § 55c. Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)
- § 55d. Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)
- § 55e. Maßnahmen
- § 55f. Maßnahmenprogramme
- § 55g. Umsetzung der Maßnahmen
- § 55h. Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne
- § 55i. Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos
- § 55j. Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
- § 55k. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
- § 55l. Hochwasserrisikomanagementpläne
- § 55m. Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen
- § 55n. Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne
- § 55o. Nationale, supra- und internationale Berichte
- § 55p. Programme im Rahmen der Europäischen Integration
- § 56. Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.
- § 57. Gewässerkundliche Einrichtungen.
- § 58. Förderung der Gewässerkunde.
- § 59. Wasserinformationssystem Austria (WISA)
- § 59a. Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen
- § 59b. Verzeichnis der Schutzgebiete
- SIEBENTER ABSCHNITT Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)
- § 59c. Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
- § 59d. Überwachungsprogramme
- § 59e. Überblicksweise Überwachung
- § 59f. Operative Überwachung
- § 59g. Überwachung zu Ermittlungszwecken
- § 59h. Umsetzung der Überwachungsprogramme
- § 59i. Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
- ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten
- § 60. Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
- § 61. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
- § 62. Vorarbeiten für Wasseranlagen.
- § 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
- § 64. Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.
- § 66. Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
- § 67. Schonung bestehender Nutzungen.
- § 68. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
- § 69. Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.
- § 70. Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.
- § 71. Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.
- § 72. Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
- NEUNTER ABSCHNITT Von den Wassergenossenschaften
- § 73. Zweck der Wassergenossenschaften.
- § 74. Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
- § 75. Genossenschaften mit Beitrittszwang.
- § 76. Zwangsgenossenschaften.
- § 77. Satzungen.
- § 78. Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
- § 78a. Genossenschaftsorgane
- § 79. Wahl der Genossenschaftsorgane.
- § 80. Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.
- § 81. Nachträgliche Einbeziehung.
- § 82. Ausscheiden.
- § 83. Auflösung der Genossenschaft.
- § 84. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
- § 85. Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
- § 86. Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
- ZEHNTER Abschnitt Von den Wasserverbänden
- § 87. Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
- § 88. Bildung von Wasserverbänden
- § 88a. Wasserverbände mit Beitrittszwang
- § 88b. Zwangsverbände
- § 88c. Satzungen
- § 88d. Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
- § 88e. Verbandsorgane
- § 88f. Wahl der Verbandsorgane
- § 88g. Ausscheiden
- § 89. Allgemeine Verbandsaufgaben
- § 90. Dachverbände
- § 91. Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden
- § 92. Sanierungsplan
- § 93. Verbandsverpflichtungen als Grundlast
- § 94. Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden
- § 95. Übertragung besonderer Aufgaben
- § 95a. Auflösung des Wasserverbandes
- § 95b. Eintreibung der Verbandsbeiträge
- § 95c. Beitragsleistung von Nichtmitgliedern
- § 96. Aufsicht über Wasserverbände
- § 97. Allgemeine Bestimmungen
- ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren
- § 98. Zuständigkeit.
- § 99. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
- § 100. Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- § 101. Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.
- § 102. Parteien und Beteiligte.
- § 103. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
- § 104. Vorläufige Überprüfung
- § 104a. Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
- § 105. Öffentliche Interessen.
- § 106. Abweisung ohne Verhandlung.
- § 107. Mündliche Verhandlung
- § 108. Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
- § 109. Widerstreitverfahren
- § 111. Inhalt der Bewilligung
- § 111a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
- § 112. Fristen.
- § 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
- § 114. Anzeigeverfahren
- § 115. Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
- § 116. Amtsbeschwerde und Revision
- § 117. Entschädigungen und Beiträge.
- § 118. Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten.
- § 119. Grundbuchsrechtliche Vorschriften.
- § 120. Bestellung einer Bauaufsicht.
- § 121. Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
- § 122. Einstweilige Verfügungen.
- § 123. Kostenersatz.
- § 124. Wasserbuch
- § 125. Führung der Wasserbücher
- § 126. Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen
- § 127. Eisenbahnanlagen.
- § 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
- ZWÖLFTER ABSCHNITT. Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
- § 130. Umfang der Aufsicht.
- § 131. Zuständigkeit für die Aufsicht.
- § 132. Aufsichtsorgane.
- § 133. Durchführung der Aufsichtstätigkeit.
- § 134. Besondere Aufsichtsbestimmungen.
- § 134a. Bericht über den Ausgangszustand
- § 134b. Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren
- § 136. Verwertung der Ergebnisse; Kosten.
- DREIZEHNTER ABSCHNITT Von den Übertretungen und Strafen
- § 137. Strafen
- § 138. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
- VIERZEHNTER ABSCHNITT. Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 139. Aufhebung älterer Vorschriften.
- § 140. Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
- § 141. Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
- § 141a. Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge
- § 142. Fortbestand älterer Rechte.
- § 143. Anhängige Verfahren.
- § 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.
- § 143b. Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
- § 144. Vollzugsklausel.
- § 145. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- § 145a. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
- § 145b. Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
- § 146. Sprachliche Gleichbehandlung
- Anhang A zum Wasserrechtsgesetz ( BGBl. Nr. 54/1959 , Art. I Z 60)
- Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a
- Teil I Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
- Teil II Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55l Abs. 4 WRG
- Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2
- Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3
- Abschnitt I Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG
- Abschnitt II Liste der prioritären Stoffe
- Einzugsgebiete
- Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
- Artikel II Übergangsbestimmungen
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997 , zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 )
- Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/25003 , zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959 )
- § 15. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003 , zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959 )