Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom (BGBl. II Nr. 256/2001)