VPB-V 2017
VPB-V 2017
- VPB-V 2017
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Hauptstück Allgemeines
- § 1. Anwendungsbereich, Verweisungen
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG
- § 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
- 2. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher
- 1. Abschnitt Vorbildung
- § 5. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
- § 6. Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
- § 7. Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
- § 8. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
- § 9. Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
- § 10. Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
- § 11. Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten
- § 12. Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
- § 13. Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
- § 14. Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
- § 15. Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
- § 16. Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
- § 17. Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
- § 18. Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
- § 19. Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten
- § 20. Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau
- § 21. Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau
- § 22. Einschlägiger Lehrberuf
- § 23. Sonderfälle
- 2. Abschnitt Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
- § 24. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
- § 25. Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
- § 26. Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
- § 27. Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
- § 28. Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)
- § 29. Kenntnisnachweis – Untertagebergbau
- § 30. Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
- 3. Abschnitt Praktische Verwendung
- § 31. Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
- 4. Abschnitt Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
- § 32. Prüfer
- § 33. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
- § 34. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
- § 35. Unvollständiger Nachweis
- § 36. Zeugnis
- 3. Hauptstück Verantwortliche Markscheider
- § 37. Vorbildung
- § 38. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
- § 39. Art der erforderlichen praktischen Verwendung
- § 40. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
- 4. Hauptstück Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
- 1. Abschnitt Leitung und technische Aufsicht
- § 41. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
- § 42. Kenntnis über Rechtsvorschriften
- § 43. Praktische Verwendung
- 2. Abschnitt Verantwortliche Markscheider
- § 44. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
- § 45. Kenntnis über Rechtsvorschriften
- § 46. Praktische Verwendung
- 5. Hauptstück Sachverständige
- § 47. Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
- § 48. Besondere Voraussetzungen
- 6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 49. Übergangsbestimmungen
- § 50. Außerkrafttreten
- Grundausbildung
- Ausbildung Bohrlochbergbau
- Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
- Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
- Zusatzausbildung Untertagebetrieb
- Zusatzausbildung Aufbereitung
- Zusatzausbildung Markscheidewesen