BGBl. Nr. 380/1985
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN (BGBl. Nr. 380/1985)
- ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN (BGBl. Nr. 380/1985)
- Langtitel
- Änderung
- Vertragsparteien
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Sonstige Textteile
- Artikel 1
- Begriffsbestimmungen
- Artikel 2
- Entsendung einer Spezialmission
- Artikel 3
- Aufgaben einer Spezialmission
- Artikel 4
- Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
- Artikel 5
- Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
- Artikel 6
- Entsendung von Spezialmissionen durch zwei oder mehrere Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse
- Artikel 7
- Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
- Artikel 8
- Ernennung der Mitglieder der Spezialmission
- Artikel 9
- Zusammensetzung der Spezialmission
- Artikel 10
- Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Spezialmission
- Artikel 11
- Notifizierungen
- Artikel 12
- Personen, die zur persona non grata oder als nicht genehm erklärt werden
- Artikel 13
- Beginn der Tätigkeit einer Spezialmission
- Artikel 14
- Befugnis zur Vertretung der Spezialmission
- Artikel 15
- Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
- Artikel 16
- Vorschriften über die Rangfolge
- Artikel 17
- Sitz der Spezialmission
- Artikel 18
- Zusammentreffen von Spezialmissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates
- Artikel 19
- Recht der Spezialmission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaates zu führen
- Artikel 20
- Ende der Tätigkeit einer Spezialmission
- Artikel 21
- Stellung des Staatsoberhauptes und hochgestellter Persönlichkeiten
- Artikel 22
- Allgemeine Erleichterungen
- Artikel 23
- Räumlichkeiten und Unterkünfte
- Artikel 24
- Steuerbefreiung für die Räumlichkeiten der Spezialmission
- Artikel 25
- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
- Artikel 26
- Unverletzlichkeit der Archive und der Schriftstücke
- Artikel 27
- Bewegungsfreiheit
- Artikel 28
- Verkehrsfreiheit
- Artikel 29
- Unverletzlichkeit der Person
- Artikel 30
- Unverletzlichkeit der privaten Unterkunft
- Artikel 31
- Immunität von der Gerichtsbarkeit
- Artikel 32
- Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit
- Artikel 33
- Befreiung von Steuern und Abgaben
- Artikel 34
- Befreiung von persönlichen Dienstleistungen
- Artikel 35
- Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
- Artikel 36
- Verwaltungs- und technisches Personal
- Artikel 37
- Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
- Artikel 38
- Privates Personal
- Artikel 39
- Familienmitglieder
- Artikel 40
- Angehörige des Empfangsstaates und dort ständig ansässige Personen
- Artikel 41
- Verzicht auf die Immunität
- Artikel 42
- Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates
- Artikel 43
- Geltungsdauer der Privilegien und Immunitäten
- Artikel 44
- Vermögen eines Mitgliedes der Spezialmission oder eines seiner Familienmitglieder im Fall des Ablebens
- Artikel 45
- Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebietes des Empfangsstaates und beim Abtransport der Archive der Spezialmission
- Artikel 46
- Folgen der Beendigung der Tätigkeit einer Spezialmission
- Artikel 47
- Beachtung der Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaates und Benützung der Räumlichkeiten der Spezialmission
- Artikel 48
- Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
- Artikel 49
- Unterlassung von Diskriminierungen
- Artikel 50
- Unterzeichnung
- Artikel 51
- Ratifikation
- Artikel 52
- Beitritt
- Artikel 53
- Inkrafttreten
- Artikel 54
- Notifikationen des Depositärs
- Artikel 55
- Authentischer Wortlaut