TSch-SV
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
- Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Anwendungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
- 2. Abschnitt Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen
- § 4. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 5. Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
- § 6. Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren
- § 7. Besondere Anforderungen
- § 9. Kundeninformation
- § 10. Nachzuweisende Fachkenntnisse
- 3. Abschnitt Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
- § 11. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 12. Personal
- § 13. Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung
- § 14. Aufzeichnungen
- § 15. Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
- 4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen
- § 16. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 17. Leitung und Betreuungspersonen
- § 18. Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
- § 19. Aufzeichnungen
- 5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen
- § 20. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 21. Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden
- § 22. Personal
- § 23. Aufzeichnungen
- 6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
- § 24. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 25. Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen
- § 26. Aufzeichnungen
- 7. Abschnitt Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2
- § 27. Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
- § 28. Aufzeichnungen
- § 30. Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
- § 31. Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht
- § 32. Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht
- 8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
- § 33. Ausnahmen von der Meldepflicht
- § 34. Wildtiere
- § 35. Zuchtverbände und -vereine
- § 36. Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen
- 9. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 37. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
- zu § 5 Abs. 1 Z 2 Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
- zu § 10 Z 4 Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)