TSchG
Tierschutzgesetz – TSchG
- Tierschutzgesetz – TSchG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Zielsetzung
- § 1a. Umsetzung und Durchführung von EU-Recht
- § 2. Förderung des Tierschutzes
- § 3. Geltungsbereich
- § 3a. Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
- § 4. Begriffsbestimmungen
- § 5. Verbot der Tierquälerei
- § 6. Verbot der Tötung
- § 7. Verbot von Eingriffen an Tieren
- § 8. Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere
- § 8a. Verkaufsverbot von Tieren
- § 8b. Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
- § 9. Hilfeleistungspflicht
- § 10. Tierversuche
- § 11. Transport von Tieren
- 2. Hauptstück Tierhaltung
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 12. Anforderungen an den Halter
- § 13. Grundsätze der Tierhaltung
- § 14. Betreuungspersonen
- § 15. Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
- § 16. Bewegungsfreiheit
- § 17. Füttern und Tränken
- § 18. Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
- § 18a. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz
- § 19. Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
- § 20. Kontrollen
- § 21. Aufzeichnungen
- § 22. Zuchtmethoden
- § 22a. Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters
- § 22b. Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
- § 22c. Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
- § 23. Bewilligungen
- 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
- § 24. Tierhaltungsverordnung
- § 24a. Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank
- § 25. Wildtiere
- § 26. Haltung von Tieren in Zoos
- § 27. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
- § 28. Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
- § 29. Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe
- § 30. Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
- § 31. Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht
- § 31a. Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren
- § 31b. Haltung von Tieren zur Zucht
- § 32. Schlachtung oder Tötung
- 3. Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- § 32a. Leitfäden
- § 32b. Kontaktstelle
- § 32c. Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen
- § 32d. Entzug von Sachkundenachweisen
- 3. Hauptstück Vollziehung
- § 33. Behörden
- § 34. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- § 35. Behördliche Überwachung
- § 36. Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
- § 37. Sofortiger Zwang
- 4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
- § 38. Strafbestimmungen
- § 39. Verbot der Tierhaltung
- § 40. Verfall
- § 41. Tierschutzombudsperson
- § 41a. Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
- § 42. Tierschutzrat
- § 42a. Vollzugsbeirat
- § 43. Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
- § 44. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
- § 45. Vorbereitung der Vollziehung
- § 46. Umsetzungshinweis
- § 47. Notifikation
- § 48. Vollziehungsklausel