BGBl. II Nr. 203/2011
Spielzeugverordnung 2011 (BGBl. II Nr. 203/2011)
- Spielzeugverordnung 2011 (BGBl. II Nr. 203/2011)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Allgemeine Grundsätze
- § 4. EG-Konformitätserklärung
- § 5. Pflichten des Herstellers
- § 6. Bevollmächtigte
- § 7. Pflichten des Importeurs
- § 8. Pflichten des Händlers
- § 9. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten
- § 10. Konformitätsbewertung
- § 11. EG-Baumusterprüfung
- § 12. Technische Unterlagen
- § 13. Warnhinweise
- § 14. Konformitätsbewertungsstellen
- § 15. Personenbezogene Bezeichnungen
- § 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
- § 17. Umsetzungshinweis
- Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
- Besondere Sicherheitsanforderungen
- Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6
- Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
- Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
- EG-Konformitätserklärung
- Technische Unterlagen
- Warnhinweise TEIL A
- Allgemeine Warnhinweise
- TEIL B Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien