SchOG
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz). (SchOG)
- Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz). (SchOG)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
- § 1. Geltungsbereich.
- § 2. Aufgabe der österreichischen Schule.
- § 2a. Personenbezogene Bezeichnungen
- § 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
- § 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
- § 5. Schulgeldfreiheit.
- § 6. Lehrpläne
- § 7. Schulversuche
- § 7a. Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen
- § 8. Begriffsbestimmungen
- § 8a. Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
- § 8b. Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
- § 8c. Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
- § 8d. Führung ganztägiger Schulformen
- § 8e. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
- § 8f. Bundes-Schulcluster
- § 8g. Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
- § 8h. Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
- § 8i. Sommerschule
- II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
- TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
- Abschnitt I. Allgemeinbildende Pflichtschulen.
- 1. Volksschulen.
- § 9. Aufgabe der Volksschule
- § 10. Lehrplan der Volksschule
- § 11. Aufbau der Volksschule
- § 12. Organisationsformen der Volksschule
- § 13. Lehrer.
- § 14. Klassenschülerzahl
- 2a. Mittelschulen
- § 21a. Aufgabe der Mittelschule
- § 21b. Lehrplan der Mittelschule
- § 21c. Aufnahmsvoraussetzungen
- § 21d. Aufbau der Mittelschule
- § 21e. Organisationsformen der Mittelschule
- § 21f. Sonderformen der Mittelschule
- § 21g. Lehrer
- § 21h. Klassenschülerzahl
- 3. Sonderschulen.
- § 22. Aufgabe der Sonderschule
- § 23. Lehrplan der Sonderschule
- § 24. Aufbau der Sonderschule
- § 25. Organisationsformen der Sonderschule.
- § 26. Lehrer.
- § 27. Klassenschülerzahl
- 4. Polytechnische Schule.
- § 28. Aufgabe der Polytechnischen Schule
- § 29. Lehrplan der Polytechnischen Schule
- § 30. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.
- § 31. Organisationsformen der Polytechnischen Schule
- § 32. (Grundsatzbestimmung) Lehrer.
- § 33. Klassenschülerzahl
- 5. Praxisschulen
- § 33a. Organisation der Praxisschulen
- Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen.
- § 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
- § 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
- § 36. Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
- § 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
- § 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
- § 40. Aufnahmsvoraussetzungen
- § 41. Reifeprüfung.
- § 42. Lehrer.
- § 43. Klassenschülerzahl
- § 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
- TEIL B. Berufsbildende Schulen.
- Abschnitt I. Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
- § 46. Aufgabe der Berufsschule
- § 47. Lehrplan der Berufsschulen.
- § 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen
- § 49. (Grundsatzbestimmung) Organisationsformen der Berufsschulen.
- § 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer.
- § 51. Klassenschülerzahl
- Abschnitt II. Berufsbildende mittlere Schulen.
- Allgemeine Bestimmungen.
- § 52. Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.
- § 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
- § 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.
- § 55. Aufnahmsvoraussetzungen
- § 55a. Lehrpläne
- § 56. Lehrer.
- § 57. Klassenschülerzahl
- Besondere Bestimmungen.
- § 58. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
- § 59. Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.
- § 60. Handelsschule.
- § 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
- § 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
- § 62a. Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
- § 63. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
- § 63a. Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
- § 63b. Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
- § 63c. Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
- § 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
- Abschnitt III. Berufsbildende höhere Schulen.
- Allgemeine Bestimmungen.
- § 65. Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
- § 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
- § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
- § 68. Aufnahmsvoraussetzungen
- § 68a. Lehrpläne
- § 69. Reife- und Diplomprüfung
- § 70. Lehrer.
- § 71. Klassenschülerzahl
- Besondere Bestimmungen.
- § 72. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
- § 73. Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
- § 74. Handelsakademie.
- § 75. Sonderformen der Handelsakademie.
- § 76. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
- § 77. Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
- § 78. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
- § 79. Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
- § 80. Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
- § 81. Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
- § 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen
- § 83. Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
- § 84. Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
- § 85. Qualifikationen und Fachaufsicht
- IIa. HAUPTSTÜCK Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit
- § 128a. Schulraumüberlassung
- § 128b. Sonstige Drittmittel
- § 128c. Teilrechtsfähigkeit
- § 128d. Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
- § 128e. „Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“
- III. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
- § 129. Kundmachung von Verordnungen
- § 130. Schulbezeichnungen
- § 130a. Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule
- § 130b. Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
- § 130c. Stufenweise Umsetzung Mittelschule
- § 130d. Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026
- § 130e. Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
- § 131. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 131a. Einrichtung von Modellregionen
- § 133. Vollziehung
- Artikel IV
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1988 , zu BGBl. Nr. 242/1962 )
- Artikel V
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 , zu BGBl. Nr. 242/1962 )
- Artikel VI
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982 , zu BGBl. Nr. 242/1962 )
- Artikel VII
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962 )