BGBl. Nr. 885/1995
Übersetzung (BGBl. Nr. 885/1995)
- Übersetzung (BGBl. Nr. 885/1995)
- Langtitel
- Änderung
- Vertragsparteien
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- TEIL I EINLEITUNG
- Artikel 1
- Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
- TEIL II KÜSTENMEER UND ANSCHLUSSZONE
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 2
- Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
- ABSCHNITT 2. GRENZEN DES KÜSTENMEERS Artikel 3
- Breite des Küstenmeers
- Artikel 4
- Seewärtige Grenze des Küstenmeers
- Artikel 5
- Normale Basislinie
- Artikel 6
- Riffe
- Artikel 7
- Gerade Basislinien
- Artikel 8
- Innere Gewässer
- Artikel 9
- Flußmündungen
- Artikel 10
- Buchten
- Artikel 11
- Häfen
- Artikel 12
- Reeden
- Artikel 13
- Trockenfallende Erhebungen
- Artikel 14
- Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
- Artikel 15
- Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Artikel 16
- Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT IM KÜSTENMEER UNTERABSCHNITT A. REGELN FÜR ALLE SCHIFFE
- Artikel 17
- Recht der friedlichen Durchfahrt
- Artikel 18
- Bedeutung der Durchfahrt
- Artikel 19
- Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
- Artikel 20
- Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
- Artikel 21
- Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
- Artikel 22
- Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
- Artikel 23
- Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
- Artikel 24
- Pflichten des Küstenstaats
- Artikel 25
- Schutzrechte des Küstenstaats
- Artikel 26
- Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
- UNTERABSCHNITT B. REGELN FÜR HANDELSSCHIFFE UND FÜR STAATSSCHIFFE, DIE HANDELSZWECKEN DIENEN Artikel 27
- Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
- Artikel 28
- Zivilgerichtsbarkeit in bezug auf fremde Schiffe
- UNTERABSCHNITT C. REGELN FÜR KRIEGSSCHIFFE UND SONSTIGE STAATSSCHIFFE, DIE ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN DIENEN
- Artikel 29
- Definition der Kriegsschiffe
- Artikel 30
- Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
- Artikel 31
- Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
- Artikel 32
- Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
- ABSCHNITT 4. ANSCHLUSSZONE Artikel 33
- Anschlußzone
- TEIL III MEERENGEN, DIE DER INTERNATIONALEN SCHIFFAHRT DIENEN
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 34
- Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
- Artikel 35
- Geltungsbereich dieses Teiles
- Artikel 36
- Durch Hohe See oder ausschließliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
- ABSCHNITT 2. TRANSITDURCHFAHRT Artikel 37
- Geltungsbereich dieses Abschnitts
- Artikel 38
- Recht der Transitdurchfahrt
- Artikel 39
- Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
- Artikel 40
- Forschungs- und Vermessungsarbeiten
- Artikel 41
- Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
- Artikel 42
- Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
- Artikel 43
- Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
- Artikel 44
- Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
- ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT Artikel 45
- Friedliche Durchfahrt
- TEIL IV ARCHIPELSTAATEN
- Artikel 46
- Begriffsbestimmungen
- Artikel 47
- Archipelbasislinien
- Artikel 48
- Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlußzone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
- Artikel 49
- Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
- Artikel 50
- Abgrenzung der inneren Gewässer
- Artikel 51
- Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
- Artikel 52
- Recht der friedlichen Durchfahrt
- Artikel 53
- Recht der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen
- Artikel 54
- Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen
- TEIL V AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE
- Artikel 55
- Besondere Rechtsordnung der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 56
- Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 57
- Breite der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 58
- Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 59
- Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 60
- Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Artikel 61
- Erhaltung der lebenden Ressourcen
- Artikel 62
- Nutzung der lebenden Ressourcen
- Artikel 63
- Bestände, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
- Artikel 64
- Weit wandernde Arten
- Artikel 65
- Meeressäugetiere
- Artikel 66
- Anadrome Bestände
- Artikel 67
- Katadrome Arten
- Artikel 68
- Seßhafte Arten
- Artikel 69
- Recht der Binnenstaaten
- Artikel 70
- Recht der geographisch benachteiligten Staaten
- Artikel 71
- Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
- Artikel 72
- Einschränkungen der Übertragung von Rechten
- Artikel 73
- Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
- Artikel 74
- Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Artikel 75
- Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- TEIL VI FESTLANDSOCKEL
- Artikel 76
- Definition des Festlandsockels
- Artikel 77
- Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
- Artikel 78
- Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
- Artikel 79
- Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
- Artikel 80
- Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
- Artikel 81
- Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
- Artikel 82
- Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
- Artikel 83
- Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Artikel 84
- Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- Artikel 85
- Anlage von Tunneln
- TEIL VII HOHE SEE
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 86
- Anwendung dieses Teiles
- Artikel 87
- Freiheit der Hohen See
- Artikel 88
- Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
- Artikel 89
- Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
- Artikel 90
- Recht der Schiffahrt
- Artikel 91
- Staatszugehörigkeit der Schiffe
- Artikel 92
- Rechtsstellung der Schiffe
- Artikel 93
- Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
- Artikel 94
- Pflichten des Flaggenstaats
- Artikel 95
- Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
- Artikel 96
- Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden
- Artikel 97
- Strafgerichtsbarkeit in bezug auf Zusammenstöße oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
- Artikel 98
- Pflicht zur Hilfeleistung
- Artikel 99
- Verbot der Beförderung von Sklaven
- Artikel 100
- Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
- Artikel 101
- Definition der Seeräuberei
- Artikel 102
- Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
- Artikel 103
- Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Artikel 104
- Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Artikel 105
- Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Artikel 106
- Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
- Artikel 107
- Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
- Artikel 108
- Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
- Artikel 109
- Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
- Artikel 110
- Recht zum Betreten
- Artikel 111
- Recht der Nacheile
- Artikel 112
- Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
- Artikel 113
- Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
- Artikel 114
- Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
- Artikel 115
- Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
- ABSCHNITT 2. ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN RESSOURCEN DER HOHEN SEE Artikel 116
- Recht zur Fischerei auf Hoher See
- Artikel 117
- Pflicht der Staaten, in bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
- Artikel 118
- Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
- Artikel 119
- Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
- Artikel 120
- Meeressäugetiere
- TEIL VIII ORDNUNG DER INSELN
- Artikel 121
- Ordnung der Inseln
- TEIL IX UMSCHLOSSENE ODER HALBUMSCHLOSSENE MEERE
- Artikel 122
- Definition
- Artikel 123
- Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
- TEIL X RECHT DER BINNENSTAATEN AUF ZUGANG ZUM UND VOM MEER UND TRANSITFREIHEIT
- Artikel 124
- Begriffsbestimmungen
- Artikel 125
- Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
- Artikel 126
- Ausschluß der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
- Artikel 127
- Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
- Artikel 128
- Freizonen und andere Zollerleichterungen
- Artikel 129
- Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
- Artikel 130
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
- Artikel 131
- Gleichbehandlung in Seehäfen
- Artikel 132
- Gewährung größerer Transiterleichterungen
- TEIL XI DAS GEBIET
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 133
- Begriffsbestimmungen
- Artikel 134
- Geltungsbereich dieses Teiles
- Artikel 135
- Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
- ABSCHNITT 2. FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE Artikel 136
- Gemeinsames Erbe der Menschheit
- Artikel 137
- Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
- Artikel 138
- Allgemeines Verhalten der Staaten in bezug auf das Gebiet
- Artikel 139
- Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
- Artikel 140
- Nutzen für die Menschheit
- Artikel 141
- Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke
- Artikel 142
- Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
- Artikel 143
- Wissenschaftliche Meeresforschung
- Artikel 144
- Weitergabe von Technologie
- Artikel 145
- Schutz der Meeresumwelt
- Artikel 146
- Schutz des menschlichen Lebens
- Artikel 147
- Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
- Artikel 148
- Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
- Artikel 149
- Archäologische und historische Gegenstände
- ABSCHNITT 3. ERSCHLIESSUNG DER RESSOURCEN IM GEBIET Artikel 150
- Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
- Artikel 151
- Leitsätze für die Produktion
- Artikel 152
- Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
- Artikel 153
- System der Erforschung und Ausbeutung
- Artikel 154
- Regelmäßige Überprüfung
- Artikel 155
- Die Überprüfungskonferenz
- ABSCHNITT 4. DIE BEHÖRDE UNTERABSCHNITT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 156
- Errichtung der Behörde
- Artikel 157
- Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
- Artikel 158
- Organe der Behörde
- UNTERABSCHNITT B. DIE VERSAMMLUNG Artikel 159
- Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
- Artikel 160
- Befugnisse und Aufgaben
- UNTERABSCHNITT C. DER RAT Artikel 161
- Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
- Artikel 162
- Befugnisse und Aufgaben
- Artikel 163
- Organe des Rates
- Artikel 164
- Die Kommission für wirtschaftliche Planung
- Artikel 165
- Die Rechts- und Fachkommission
- UNTERABSCHNITT D. DAS SEKRETARIAT Artikel 166
- Das Sekretariat
- Artikel 167
- Das Personal der Behörde
- Artikel 168
- Internationaler Charakter des Sekretariats
- Artikel 169
- Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
- UNTERABSCHNITT E. DAS UNTERNEHMEN Artikel 170
- Das Unternehmen
- UNTERABSCHNITT F. FINANZIELLE REGELUNGEN DER BEHÖRDE Artikel 171
- Finanzielle Mittel der Behörde
- Artikel 172
- Jahreshaushalt der Behörde
- Artikel 173
- Ausgaben der Behörde
- Artikel 174
- Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
- Artikel 175
- Jährliche Rechnungsprüfung
- UNTERABSCHNITT G. RECHTSSTELLUNG, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN Artikel 176
- Rechtsstellung
- Artikel 177
- Vorrechte und Immunitäten
- Artikel 178
- Immunität von der Gerichtsbarkeit
- Artikel 179
- Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
- Artikel 180
- Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
- Artikel 181
- Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
- Artikel 182
- Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
- Artikel 183
- Befreiung von Steuern und Zöllen
- UNTERABSCHNITT H. SUSPENDIERUNG DER AUSÜBUNG VON RECHTEN UND VORRECHTEN DER MITGLIEDER Artikel 184
- Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
- Artikel 185
- Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
- ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN Artikel 186
- Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
- Artikel 187
- Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
- Artikel 188
- Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
- Artikel 189
- Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
- Artikel 190
- Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
- Artikel 191
- Gutachten
- TEIL XII SCHUTZ UND BEWAHRUNG DER MEERESUMWELT
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 192
- Allgemeine Verpflichtung
- Artikel 193
- Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
- Artikel 194
- Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
- Artikel 195
- Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
- Artikel 196
- Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
- ABSCHNITT 2. WELTWEITE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 197
- Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
- Artikel 198
- Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
- Artikel 199
- Notfallpläne gegen Verschmutzung
- Artikel 200
- Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
- Artikel 201
- Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
- ABSCHNITT 3. TECHNISCHE HILFE Artikel 202
- Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
- Artikel 203
- Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
- ABSCHNITT 4. STÄNDIGE ÜBERWACHUNG UND ÖKOLOGISCHE BEURTEILUNG Artikel 204
- Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
- Artikel 205
- Veröffentlichung von Berichten
- Artikel 206
- Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
- ABSCHNITT 5. INTERNATIONALE REGELN UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG, VERRINGERUNG UND ÜBERWACHUNG DER VERSCHMUTZUNG DER MEERESUMWELT Artikel 207
- Verschmutzung vom Land aus
- Artikel 208
- Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
- Artikel 209
- Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
- Artikel 210
- Verschmutzung durch Einbringen
- Artikel 211
- Verschmutzung durch Schiffe
- Artikel 212
- Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
- ABSCHNITT 6. DURCHSETZUNG Artikel 213
- Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung vom Land aus
- Artikel 214
- Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
- Artikel 215
- Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
- Artikel 216
- Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
- Artikel 217
- Durchsetzung durch Flaggenstaaten
- Artikel 218
- Durchsetzung durch Hafenstaaten
- Artikel 219
- Maßnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
- Artikel 220
- Durchsetzung durch Küstenstaaten
- Artikel 221
- Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
- Artikel 222
- Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
- ABSCHNITT 7. SCHUTZBESTIMMUNGEN Artikel 223
- Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren
- Artikel 224
- Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
- Artikel 225
- Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
- Artikel 226
- Untersuchung fremder Schiffe
- Artikel 227
- Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe
- Artikel 228
- Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
- Artikel 229
- Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
- Artikel 230
- Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
- Artikel 231
- Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
- Artikel 232
- Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmaßnahmen
- Artikel 233
- Schutzbestimmungen in bezug auf Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
- ABSCHNITT 8. EISBEDECKTE GEBIETE Artikel 234
- Eisbedeckte Gebiete
- ABSCHNITT 9. VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG Artikel 235
- Verantwortlichkeit und Haftung
- ABSCHNITT 10. STAATENIMMUNITÄT Artikel 236
- Staatenimmunität
- ABSCHNITT 11. VERPFLICHTUNGEN AUFGRUND ANDERER ÜBEREINKÜNFTE ÜBER DEN SCHUTZ UND DIE BEWAHRUNG DER MEERESUMWELT Artikel 237
- Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
- TEIL XIII WISSENSCHAFTLICHE MEERESFORSCHUNG
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 238
- Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
- Artikel 239
- Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Artikel 240
- Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Artikel 241
- Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
- ABSCHNITT 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 242
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit
- Artikel 243
- Schaffung günstiger Bedingungen
- Artikel 244
- Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
- ABSCHNITT 3. DURCHFÜHRUNG UND FÖRDERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN MEERESFORSCHUNG Artikel 245
- Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
- Artikel 246
- Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
- Artikel 247
- Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
- Artikel 248
- Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
- Artikel 249
- Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
- Artikel 250
- Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Artikel 251
- Allgemeine Kriterien und Richtlinien
- Artikel 252
- Stillschweigende Zustimmung
- Artikel 253
- Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Artikel 254
- Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
- Artikel 255
- Maßnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
- Artikel 256
- Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
- Artikel 257
- Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone
- ABSCHNITT 4. ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IN DER MEERESUMWELT Artikel 258
- Aufstellung und Nutzung
- Artikel 259
- Rechtsstatus
- Artikel 260
- Sicherheitszonen
- Artikel 261
- Nichtbehinderung auf Schiffahrtswegen
- Artikel 262
- Kennzeichnungen und Warnsignale
- ABSCHNITT 5. VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG Artikel 263
- Verantwortlichkeit und Haftung
- ABSCHNITT 6. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN Artikel 264
- Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 265
- Einstweilige Maßnahmen
- TEIL XIV ENTWICKLUNG UND WEITERGABE VON MEERESTECHNOLOGIE
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 266
- Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
- Artikel 267
- Schutz berechtigter Interessen
- Artikel 268
- Grundlegende Ziele
- Artikel 269
- Maßnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
- ABSCHNITT 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 270
- Formen der internationalen Zusammenarbeit
- Artikel 271
- Richtlinien, Kriterien und Normen
- Artikel 272
- Koordinierung internationaler Programme
- Artikel 273
- Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
- Artikel 274
- Ziele der Behörde
- ABSCHNITT 3. NATIONALE UND REGIONALE ZENTREN FÜR MEERESWISSENSCHAFT UND -TECHNOLOGIE Artikel 275
- Errichtung nationaler Zentren
- Artikel 276
- Errichtung regionaler Zentren
- Artikel 277
- Aufgaben der regionalen Zentren
- ABSCHNITT 4. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN Artikel 278
- Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
- TEIL XV BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
- ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 279
- Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
- Artikel 280
- Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
- Artikel 281
- Verfahren für den Fall, daß keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
- Artikel 282
- Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
- Artikel 283
- Verpflichtung zum Meinungsaustausch
- Artikel 284
- Vergleich
- Artikel 285
- Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
- ABSCHNITT 2. OBLIGATORISCHE VERFAHREN, DIE ZU BINDENDEN ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN Artikel 286
- Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
- Artikel 287
- Wahl des Verfahrens
- Artikel 288
- Zuständigkeit
- Artikel 289
- Sachverständige
- Artikel 290
- Vorläufige Maßnahmen
- Artikel 291
- Zugang
- Artikel 292
- Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
- Artikel 293
- Anwendbares Recht
- Artikel 294
- Vorverfahren
- Artikel 295
- Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
- Artikel 296
- Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
- ABSCHNITT 3. GRENZEN UND AUSNAHMEN DER ANWENDBARKEIT DES ABSCHNITTS 2 Artikel 297
- Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
- Artikel 298
- Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
- Artikel 299
- Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
- TEIL XVI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 300
- Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch
- Artikel 301
- Friedliche Nutzung der Meere
- Artikel 302
- Preisgabe von Informationen
- Artikel 303
- Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
- Artikel 304
- Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
- TEIL XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 305
- Unterzeichnung
- Artikel 306
- Ratifikation und förmliche Bestätigung
- Artikel 307
- Beitritt
- Artikel 308
- Inkrafttreten
- Artikel 309
- Vorbehalte und Ausnahmen
- Artikel 310
- Erklärungen
- Artikel 311
- Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
- Artikel 312
- Änderung
- Artikel 313
- Änderung durch vereinfachtes Verfahren
- Artikel 314
- Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
- Artikel 315
- Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
- Artikel 316
- Inkrafttreten von Änderungen
- Artikel 317
- Kündigung
- Artikel 318
- Status der Anlagen
- Artikel 319
- Depositar
- Artikel 320
- Verbindliche Wortlaute
- ANLAGE I. WEIT WANDERNDE ARTEN
- ANLAGE II. KOMMISSION ZUR BEGRENZUNG DES FESTLANDSOCKELS
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- ANLAGE III. GRUNDBEDINGUNGEN FÜR DIE PROSPEKTION, ERFORSCHUNG UND AUSBEUTUNG Artikel 1
- Eigentumsrechte an Mineralien
- Artikel 2
- Prospektion
- Artikel 3
- Erforschung und Ausbeutung
- Artikel 4
- Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
- Artikel 5
- Weitergabe von Technologie
- Artikel 6
- Bestätigung der Arbeitspläne
- Artikel 7
- Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
- Artikel 8
- Reservierung von Feldern
- Artikel 9
- Tätigkeiten in reservierten Feldern
- Artikel 10
- Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
- Artikel 11
- Gemeinschaftliche Vereinbarungen
- Artikel 12
- Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
- Artikel 13
- Finanzielle Bestimmungen der Verträge
- Artikel 14
- Weitergabe von Daten
- Artikel 15
- Ausbildungsprogramme
- Artikel 16
- Ausschließliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
- Artikel 17
- Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
- Artikel 18
- Strafen
- Artikel 19
- Vertragsänderung
- Artikel 20
- Übertragung von Rechten und Pflichten
- Artikel 21
- Anwendbares Recht
- Artikel 22
- Verantwortlichkeit
- ANLAGE IV. SATZUNG DES UNTERNEHMENS Artikel 1
- Ziele
- Artikel 2
- Beziehungen zur Behörde
- Artikel 3
- Haftungsbeschränkung
- Artikel 4
- Aufbau
- Artikel 5
- Verwaltungsrat
- Artikel 6
- Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
- Artikel 7
- Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
- Artikel 8
- Sitz
- Artikel 9
- Berichte und Finanzabschlüsse
- Artikel 10
- Zuweisung der Nettoeinnahmen
- Artikel 11
- Finanzen
- Artikel 12
- Arbeiten
- Artikel 13
- Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
- ANLAGE V. VERGLEICH ABSCHNITT 1. VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 1
- Artikel 1
- Einleitung des Verfahrens
- Artikel 2
- Liste der Schlichter
- Artikel 3
- Bildung der Vergleichskommission
- Artikel 4
- Verfahren
- Artikel 5
- Gütliche Beilegung
- Artikel 6
- Aufgaben der Kommission
- Artikel 7
- Bericht
- Artikel 8
- Beendigung
- Artikel 9
- Vergütungen und Kosten
- Artikel 10
- Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
- ABSCHNITT 2. OBLIGATORISCHE UNTERWERFUNG UNTER EIN VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 3 Artikel 11
- Einleitung des Verfahrens
- Artikel 12
- Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
- Artikel 13
- Zuständigkeit
- Artikel 14
- Anwendung des Abschnitts 1
- ANLAGE VI. STATUT DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS Artikel 1
- Allgemeine Bestimmungen
- ABSCHNITT 1. ORGANISATION DES GERICHTSHOFS Artikel 2
- Zusammensetzung
- Artikel 3
- Mitglieder
- Artikel 4
- Benennungen und Wahlen
- Artikel 5
- Amtszeit
- Artikel 6
- Freigewordene Sitze
- Artikel 7
- Unvereinbare Tätigkeiten
- Artikel 8
- Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
- Artikel 9
- Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
- Artikel 10
- Vorrechte und Immunitäten
- Artikel 11
- Feierliche Erklärung der Mitglieder
- Artikel 12
- Präsident, Vizepräsident und Kanzler
- Artikel 13
- Beschlußfähigkeit
- Artikel 14
- Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
- Artikel 15
- Sonderkammern
- Artikel 16
- Regeln des Gerichtshofs
- Artikel 17
- Staatsangehörigkeit der Mitglieder
- Artikel 18
- Vergütung der Mitglieder
- Artikel 19
- Kosten des Gerichtshofs
- ABSCHNITT 2. ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 20
- Zugang zum Gerichtshof
- Artikel 21
- Zuständigkeit
- Artikel 22
- Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
- Artikel 23
- Anwendbares Recht
- ABSCHNITT 3. VERFAHREN Artikel 24
- Einleitung des Verfahrens
- Artikel 25
- Vorläufige Maßnahmen
- Artikel 26
- Verhandlungen
- Artikel 27
- Prozeßführung
- Artikel 28
- Nichterscheinen
- Artikel 29
- Mehrheit für die Entscheidung
- Artikel 30
- Urteil
- Artikel 31
- Antrag auf Intervention
- Artikel 32
- Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
- Artikel 33
- Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
- Artikel 34
- Kosten
- ABSCHNITT 4. KAMMER FÜR MEERESBODENSTREITIGKEITEN Artikel 35
- Zusammensetzung
- Artikel 36
- Ad-hoc-Kammern
- Artikel 37
- Zugang zur Kammer
- Artikel 38
- Anwendbares Recht
- Artikel 39
- Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
- Artikel 40
- Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
- ABSCHNITT 5. ÄNDERUNGEN Artikel 41
- Änderungen
- ANLAGE VII. SCHIEDSVERFAHREN Artikel 1
- Einleitung des Verfahrens
- Artikel 2
- Liste der Schiedsrichter
- Artikel 3
- Bildung des Schiedsgerichts
- Artikel 4
- Aufgaben des Schiedsgerichts
- Artikel 5
- Verfahren
- Artikel 6
- Pflichten der Streitparteien
- Artikel 7
- Kosten
- Artikel 8
- Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
- Artikel 9
- Nichterscheinen
- Artikel 10
- Schiedsspruch
- Artikel 11
- Endgültigkeit des Schiedsspruchs
- Artikel 12
- Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
- Artikel 13
- Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
- ANLAGE VIII. BESONDERES SCHIEDSVERFAHREN Artikel 1
- Einleitung des Verfahrens
- Artikel 2
- Sachverständigenlisten
- Artikel 3
- Bildung des besonderen Schiedsgerichts
- Artikel 4
- Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 5
- Feststellung des Sachverhalts
- ANLAGE IX. TEILNAHME INTERNATIONALER ORGANISATIONEN Artikel 1
- Bestimmung des Begriffs „internationale Organisation“
- Artikel 2
- Unterzeichnung
- Artikel 3
- Förmliche Bestätigung und Beitritt
- Artikel 4
- Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
- Artikel 5
- Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
- Artikel 6
- Verantwortlichkeit und Haftung
- Artikel 7
- Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 8
- Anwendbarkeit des Teiles XVII