BGBl. III Nr. 34/2020
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 34/2020)
- Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 34/2020)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Regel 1
- Kurzbezeichnungen
- Regel 1 bis
- [aufgehoben]
- Regel 2
- Mitteilung an das Internationale Büro
- Regel 3
- Vertretung vor dem Internationalen Büro
- Regel 4
- Berechnung der Fristen
- Regel 5
- Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen
- Regel 5 bis
- Weiterbehandlung
- Regel 6
- Sprachen
- Regel 7
- Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
- Kapitel 2 Internationale Gesuche
- Regel 8
- Mehrere Hinterleger
- Regel 9
- Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
- Regel 10
- Gebühren für das internationale Gesuch
- Regel 11
- Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
- Regel 12
- Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
- Regel 13
- Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
- Kapitel 3 Internationale Registrierungen
- Regel 14
- Eintragung der Marke im internationalen Register
- Regel 15
- Datum der internationalen Registrierung
- Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
- Regel 16
- Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist
- Regel 17
- Vorläufige Schutzverweigerung
- Regel 18
- Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
- Regel 18 bis
- Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
- Regel 18ter
- Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
- Regel 19
- Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
- Regel 20
- Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
- Regel 20 bis
- Lizenzen
- Regel 21
- Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
- Regel 21 bis
- Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
- Regel 22
- Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
- Regel 23
- Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
- Regel 23 bis
- Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
- Regel 24
- Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
- Regel 25
- Antrag auf Eintragung
- Regel 26
- Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
- Regel 27
- Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
- Regel 27 bis
- Teilung einer internationalen Registrierung
- Regel 27 ter
- Zusammenführung internationaler Registrierungen
- Regel 28
- Berichtigungen im internationalen Register
- Kapitel 6 Erneuerungen
- Regel 29
- Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf
- Regel 30
- Einzelheiten betreffend die Erneuerung
- Regel 31
- Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
- Kapitel 7 Blatt und Datenbank
- Regel 32
- Blatt
- Regel 33
- Elektronische Datenbank
- Kapitel 8 Gebühren
- Regel 34
- Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
- Regel 35
- Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
- Regel 36
- Gebührenfreiheit
- Regel 37
- Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
- Regel 38
- Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
- Regel 39
- Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
- Regel 40
- Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
- Regel 41
- Verwaltungsvorschriften