BGBl. Nr. 10/1978
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN GEBIETEN (BGBl. Nr. 10/1978)
- ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN GEBIETEN (BGBl. Nr. 10/1978)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- ARTIKEL 1
- Begriffsbestimmungen
- ARTIKEL 2
- Anwendung des Abkommens
- ARTIKEL 3
- Gewährung von Rechten
- ARTIKEL 4
- Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
- ARTIKEL 5
- Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen
- ARTIKEL 6
- Befreiung von Gebühren für Ausrüstung, Treibstoff, Vorräte etc.
- ARTIKEL 7
- Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
- ARTIKEL 8
- Tarife
- ARTIKEL 9
- Bereitstellung von Statistiken
- ARTIKEL 10
- Überweisung von Einnahmen
- ARTIKEL 11
- Beratungen und Abänderungen
- ARTIKEL 12
- Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- ARTIKEL 13
- Kündigung
- ARTIKEL 14
- Inkrafttreten
- FLUGSTRECKENPLAN ABSCHNITT 1
- ABSCHNITT 2