BGBl. II Nr. 24/2001
Giftverordnung 2000 (BGBl. II Nr. 24/2001)
- Giftverordnung 2000 (BGBl. II Nr. 24/2001)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Anwendungsbereich
- § 2. Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
- § 3. Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender
- § 3a. Giftbezug durch private Verwender
- § 4. Fachliche Qualifikation
- § 5. Kenntnisse der Ersten Hilfe
- § 6. Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde
- § 7. Aufbewahrungspflicht
- § 8. Bezug und Abgabe von Giften
- § 9. Aufzeichnungspflichten
- § 10. Register
- § 11. Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale
- § 12. Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
- § 13. Schlussbestimmungen
- 1.1 MELDUNG ZUR ERLANGUNG EINER BESCHEINIGUNG FÜR DEN BEZUG VON GIFTEN
- 1.2 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES GIFTBEZUGSSCHEINES
- GIFTBEZUGSSCHEIN FÜR PRIVATE VERWENDER
- BESCHEINIGUNG ZUM BEZUG VON GIFTEN
- Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften
- Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse