BGBl. III Nr. 49/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (BGBl. III Nr. 49/2019)
- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (BGBl. III Nr. 49/2019)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Sonstige Textteile
- Artikel 1
- Gegenstand
- Artikel 2
- Begriffsbestimmung
- Artikel 3
- Zuständige Behörden
- Artikel 4
- Hilfeleistung
- Artikel 5
- Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
- Artikel 6
- Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei
- Artikel 7
- Einsätze von Luftfahrzeugen
- Artikel 8
- Koordination und Gesamtleitung
- Artikel 9
- Einsatzkosten
- Artikel 10
- Schadenersatz
- Artikel 11
- Fernmeldeverbindungen
- Artikel 12
- Weitere Formen der Zusammenarbeit
- Artikel 13
- Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- Artikel 14
- Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
- Artikel 15
- Schlussbestimmungen