BGBl. II Nr. 100/2007
Geflügelhygieneverordnung 2007 (BGBl. II Nr. 100/2007)
- Geflügelhygieneverordnung 2007 (BGBl. II Nr. 100/2007)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. HAUPTSTÜCK
- § 1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Beauftragung von Betreuungstierärzten
- § 4. Probenahme und Probenuntersuchung
- § 5. Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen
- § 6. Untersuchungskosten
- 2. HAUPTSTÜCK
- § 7. Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
- § 8. Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe
- § 9. Reinigung und Desinfektion
- § 10. Schutzimpfungen gegen Salmonellen
- § 11. Einsatz antimikrobieller Mittel
- § 12. Hygiene beim Transport
- § 13. Meldepflichten bei Krankheitsverdacht
- § 14. Amtliche Kontrollen
- 3. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
- 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
- § 15. Einstallung
- § 16. Aufzeichnungspflichten
- § 17. Bruteier
- § 18. Zeugnisse für Bruteier
- 2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
- § 19. Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten
- Anzahl der Tiere in der Herde
- Anzahl der zu entnehmenden Kotproben
- § 20. Sonderbestimmungen für Puten
- § 21. Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel
- § 22. Einsendung von Proben
- § 23. Verständigung vom Untersuchungsergebnis
- § 24. Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund
- § 25. Umgang mit Herden bei positivem Befund
- § 26. Weitere Ermittlungen
- § 27. Vorgangsweise im Betrieb bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts
- 3. Abschnitt
- § 28. Behördliche Tötungsanordnungen
- 4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe
- § 29. Betriebsausstattung
- § 30. Bezug von Bruteiern
- § 31. Aufzeichnungen
- § 32. Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien
- § 33. Überwachung des Hygienezustandes
- § 34. Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen
- 5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
- § 35. Einstallung
- § 36. Aufzeichnungen
- § 37. Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung
- § 38. Schlachtung
- 6. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe
- 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
- § 39. Einstallung
- § 40. Aufzeichnungspflichten
- 2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Legehennen
- § 41. Betriebseigene und amtliche Proben
- § 42. Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund
- § 43. Aufzeichnung der Probenergebnisse
- 8. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
- § 63. Personenbezogene Bezeichnungen
- § 64. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- § 65. Übergangsbestimmungen
- Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:
- Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:
- Probenahme und Probenuntersuchung 1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel
- 3. Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:
- 4. Probenahmebestimmungen bei Staubwischtupferproben
- 5. Laborbestimmungen
- 6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen