BGBl. II Nr. 480/2002
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 (BGBl. II Nr. 480/2002)
- Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 (BGBl. II Nr. 480/2002)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
- § 2. Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
- § 3. Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
- § 4. Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
- § 5. Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
- § 6. Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
- § 8. Zulassungszeichen
- § 9. Nationale Liste
- § 10. Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
- § 11. Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut
- § 12. Stammzertifikat
- § 13. In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
- § 14. In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen
- § 15. Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
- § 16. Verkehrsbeschränkungen
- § 17. Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten
- § 18. Anforderungen an die Saatgutprüfung
- § 20. Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
- § 21. Betriebskontrollen
- § 22. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
- § 23. Aufhebung von Rechtsvorschriften
- § 24. In-Kraft-Treten
- LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN
- MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- KATEGORIEN FÜR DAS IN-VERKEHR-BRINGEN VON VERMEHRUNGSGUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL
- TEIL A Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten
- TEIL B Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher Hybriden
- TEIL C Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Steckhölzer oder Setzstangen vermehrt wird
- TEIL D Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden
- TEIL E Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll
- HERKUNFTSGEBIETE ÖSTERREICHS A. Allgemeines
- B. Höhengürtel und Höhenstufen
- C. Herkunftsgebiete und Höhenstufen