FAV 2019
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 (FAV 2019)
- Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 (FAV 2019)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Gegenstand
- § 2. Geltungsbereich
- § 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich
- § 4. Begriffsbestimmungen
- § 5. Aggregation
- § 6. Genehmigungsunterlagen
- § 7. Registrierung
- § 8. Emissionen
- § 9. Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten
- § 10. Pflichten des Anlageninhabers
- § 11. Allgemeine Anforderungen
- § 12. Prüfungen
- § 13. Erstmalige Prüfung
- § 14. Wiederkehrende Prüfungen
- § 15. Außerordentliche Prüfungen
- § 16. Befund Messberichte
- § 17. Behebung von Mängeln
- § 18. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
- § 19. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 20. Übergangsregelungen
- § 21. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
- Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
- Emissionsgrenzwerte
- Teil 1 Emissionsgrenzwerte für bestehende Feuerungsanlagen
- Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und höchstens 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor A: Feste Biomasse
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor B: Andere feste Brennstoffe
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor C: Gasöl
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor E: Erdgas
- Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
- Tabelle 2 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor A: Feste Biomasse
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor B: Andere feste Brennstoffe
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor C: Gasöl
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor E: Erdgas
- Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
- Tabelle 3 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
- Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor A: Gasöl
- Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
- Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor C: Erdgas
- Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
- Teil 2 Emissionsgrenzwerte für neue Feuerungsanlagen
- Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für neue Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor A: Feste Biomasse
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor B: Andere feste Brennstoffe
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor C: Gasöl
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor E: Erdgas
- Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen) Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
- Tabelle 2 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für neue Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
- Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor A: Gasöl
- Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
- Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor C: Erdgas
- Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
- Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
- Teil 1 Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber
- Teil 2 Messung und Auswertung