AIFMG
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG
- Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Teil Geltungsbereich
- § 1.
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Bestimmung des AIFM
- § 3a. Registrierung
- 2. Teil Konzessionierung von AIFM
- § 4. Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
- § 5. Konzessionsantrag
- § 6. Konzessionsvoraussetzungen
- § 7. Anfangskapital und Eigenmittel
- § 8. Änderungen des Umfangs der Konzession
- § 9. Rücknahme und Erlöschen der Konzession
- 3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
- 1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
- § 10. Allgemeine Grundsätze
- § 11. Vergütung
- § 12. Interessenkonflikte
- § 13. Risikomanagement
- § 14. Liquiditätsmanagement
- § 15. Anlagen in Verbriefungspositionen
- 2. Abschnitt Organisatorische Anforderungen
- § 16. Allgemeine Grundsätze
- § 17. Bewertung
- 3. Abschnitt Übertragung von Funktionen des AIFM
- § 18. Übertragung
- 4. Abschnitt
- § 19. Verwahrstelle
- 4. Teil Transparenzanforderungen
- § 20. Jahresbericht
- § 21. Informationspflichten gegenüber Anlegern
- § 22. Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
- 5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
- 1. Abschnitt AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
- § 23. Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
- 2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 24. Geltungsbereich
- § 25. Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- § 26. Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- § 27. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- § 28. Zerschlagung von Unternehmen
- § 28a. Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
- 6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF
- § 29. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- § 30. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 31. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM
- § 32. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 33. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 33a. Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- 7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
- § 34. Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
- § 38. Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF
- § 47. Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
- 8.Teil Vertrieb an Privatkunden
- § 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 48a. Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
- § 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 50. Vertriebsuntersagung
- § 51. Werbung
- § 52. Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
- § 53. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
- 9.Teil Zuständige Behörden
- 1. Abschnitt Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
- § 54. Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle
- § 55. Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- § 56. Befugnisse und Kosten der FMA
- § 57. Maßnahmen der FMA
- § 58. Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
- § 59. Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA
- § 60. Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
- 2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
- § 61. Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- § 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 63. Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- § 64. Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- § 65. Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 66. Streitbeilegung
- 10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 67. Übergangsbestimmung
- § 68.
- § 69.
- § 70.
- § 71. Verweise und Verordnungen
- § 71a. Umsetzungshinweis
- § 72. Sprachliche Gleichbehandlung
- § 73. Vollziehung
- § 74. Inkrafttreten
- Artikel 1 Umsetzungshinweis
- (Anm..: aus BGBl. I Nr. 117/2015 , zu den §§ 4 und 10, BGBl. I Nr. 135/2013 )
- Artikel 1
- Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016 , zu den §§ 10, 19, 35, 36, 38, 39, 42, 47 und 60, BGBl. I Nr. 135/2013 )
- Artikel 1
- Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2, 4, 7, 10, 48 und 60, BGBl. I Nr. 135/2013 )
- Artikel 1 Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013 , zu den §§ 1 bis 74 und Anlagen 1 bis 4)
- Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014 , zu den §§ 2, 4, 7, 13, 15, 19, 21, 27, 29, 31, 33, 38, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 54, 56, 58, 60, 67 und 71, BGBl. I Nr. 135/2013 )
- Artikel 1 Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014 , zu den §§ 2, 32 und 33, BGBl. I Nr. 135/2013 )