AWG 2002
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Ziele und Grundsätze
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich
- § 4. Abfallverzeichnis
- § 5. Abfallende
- § 6. Feststellungsbescheide
- § 7. Ausstufung
- § 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan
- § 8a. Umweltprüfung
- § 8b. Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung
- 2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung
- § 9. Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen
- § 9a. Abfallvermeidungsprogramm
- § 10. Abfallwirtschaftskonzept
- § 11. Abfallbeauftragter
- § 11a. Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung
- § 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter
- § 12a. Hersteller von bestimmten Produkten
- § 12b. Bevollmächtigter
- § 12c. Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister
- § 13. Meldepflicht für den Versandhandel
- § 13a. Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten
- § 13b. Koordinierungsaufgaben
- § 13c. Finanzierung der Koordinierungsstelle
- § 13d. Aufsichtsrecht
- § 13e. Richtlinien für die Koordinierungsstelle
- § 13f. Tätigkeitsbericht
- § 13g. Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
- § 13h. Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen
- § 13i. Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
- § 13j. Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen
- § 13k. Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
- § 13l. Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen
- § 13m. Meldungen von Kunststofftragetaschen
- § 13n. Verbot von Einwegkunststoffprodukten
- § 13o. Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten
- § 13p. Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
- § 13q. Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen
- § 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
- § 14a. Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen
- § 14b. Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen
- § 14c. Pfand für Einweggetränkeverpackungen
- § 14d. Aufsicht über die zentrale Stelle
- § 14e. Verpflichtungen der zentralen Stelle
- 3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
- § 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
- § 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
- § 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
- § 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
- § 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
- § 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
- § 20a. Quecksilberabfälle
- § 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete
- § 22. Elektronische Register
- § 22a. Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
- § 22b. Berichtigung von Daten der Register
- § 22c. Elektronische Anbringen
- § 22d. Allgemeine Sorgfaltspflichten
- § 22e. Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
- § 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
- 4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler
- § 24a. Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
- § 25a. Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
- § 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
- § 27. Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
- § 28. Problemstoffsammlung
- § 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren
- § 28b. Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle
- 5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
- § 28c. Allgemeine Mindestanforderungen
- § 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
- § 29a. Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems
- § 29b. Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
- § 29c. Sammelverträge für Haushaltsverpackungen
- § 29d. Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
- § 29e. Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen
- § 30. Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen
- § 30a. Verpackungskoordinierungsstelle
- § 31. Aufsicht
- § 32. Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
- § 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
- 6. Abschnitt Behandlungsanlagen
- § 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
- § 38. Konzentration und Zuständigkeit
- § 39. Antragsunterlagen
- § 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
- § 40a. Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen
- § 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung
- § 42. Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
- § 43. Genehmigungsvoraussetzungen
- § 43a. Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen
- § 44. Probebetrieb, Vorarbeiten
- § 45. Zivilrechtliche Einwendungen
- § 46. Duldungspflicht
- § 47. Bescheidinhalte
- § 47a. Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen
- § 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen
- § 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
- § 50. Vereinfachtes Verfahren
- § 51. Anzeigeverfahren
- § 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
- § 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
- § 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe
- § 55. Erlöschen der Genehmigung
- § 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen
- § 57. Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage
- § 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz
- § 59a. Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen
- § 59b. Allgemeine Betreiberpflicht
- § 59c. Nachweispflicht
- § 59d. Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs
- § 59e. Sicherheitskonzept
- § 59f. Sicherheitsbericht
- § 59g. Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht
- § 59h. Interner Notfallplan
- § 59i. Domino-Effekt
- § 59j. Informationsverpflichtung
- § 59k. Inspektionssystem
- § 59l. Behördenpflichten
- § 59m. Bundeswarnzentrale
- § 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen
- § 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
- § 62. Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase
- § 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
- § 63a. Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen
- § 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
- § 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
- 7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung
- § 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
- § 67. Notifizierung bei der Ausfuhr
- § 68. Notifizierungsunterlagen
- § 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
- § 70. Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung
- § 71. Wiedereinfuhrpflicht
- § 71a. Vorabzustimmung
- § 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
- § 72a. Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen
- § 72b. Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung
- 8. Abschnitt Behandlungsaufträge, Überprüfung
- § 73. Behandlungsauftrag
- § 73a. Duldungspflichten und Entschädigungen
- § 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
- § 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse
- § 75a. Pilotprojekte
- § 75b. Beschlagnahme und Verfall
- 9. Abschnitt Übergangsbestimmungen
- § 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996
- § 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
- § 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen
- § 78a. Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen
- § 78b. Übergangsbestimmung Seveso III
- § 78c. Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz
- 10. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 79. Strafhöhe
- § 80. Allgemeine Strafbestimmungen
- § 81. Verjährung
- § 82. Mitwirkung der Bundespolizei
- § 83. Aufgaben der Zollorgane
- § 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
- § 85. Aufgaben der Gemeinden
- § 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
- § 87. Datenübermittlung
- § 87a. Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1
- § 87c. Beschwerde und Revision
- § 87d. Übermittlungspflichten
- § 88. Verweise
- § 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
- § 89a. Notifikation
- § 90. Vollziehung
- § 91. In-Kraft-Treten
- Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
- Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können
- Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können
- Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung Zielvorgaben Siedlungsabfälle
- Zielvorgaben Bau- und Abbruchabfälle
- Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen
- Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben
- Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a
- Behandlungsverfahren 1. Verwertungsverfahren
- 2. Beseitigungsverfahren
- Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
- IPPC-Behandlungsanlagen Teil 1
- Kategorien von Tätigkeiten
- Teil 2 Relevante Stoffe
- LUFT
- WASSER
- Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen („Seveso-Stoffe“)
- TEIL 1 Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen
- Teil 2 Namentlich angeführte Stoffe
- Anmerkungen zu Anhang 6
- Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan Teil 1
- Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
- Teil 2 Inhalte des Umweltberichts