EKAS-6508
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)
- Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)
- E KAS Richtlinie
- Nr. 6508
- Richtlinie über den Beizug von
- Arbeitsärztinnen und Arbeits-
- ärzten und anderen Spezialis-
- tinnen und Spezialisten der
- Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)
- vom 14. Dezember 2006 (Stand: 23. Oktober 2025)
- Gesetzes- und Verordnungsänderungen berücksichtigt bis: 23. Oktober 2025
- Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung: Was Sie unbedingt beachten müssen . . . . . . . . . 3
- 1 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
- 2 Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen
- Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit . . . . . . . . . 4
- 3 Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
- 4 Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten der
- Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
- 5 Branchen-, Betriebsgruppen-, Modelllösung
- (überbetriebliche Lösungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
- 6 Mitwirkung der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung . . . . . . 8
- 7 Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
- 8 Verabschiedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
- Anhänge
- Anhang 1 Besondere Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
- Anhang 2 Typische Aufgaben und Fortbildung
- der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit . . . . 13
- Anhang 3 Subsidiärmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
- Anhang 4 Begriffe und Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
- Anhang 5 Relevante Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
- Vorbemerkung: Was Sie unbedingt beachten müssen
- 1 VUV: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
- 2 ArGV 3: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
- 1 Zweck
- Diese Richtlinie konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von
- Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a
- Absätze 1 und 2 VUV und die Massnahmen zur Förderung der systemorien-
- tierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicher-
- heit) sowie des Gesundheitsschutzes.
- 2 Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und ande-
- ren Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Der Arbeitgeber zieht Spezialistinnen und Spezialisten
- der Arbeitssicherheit bei,
- – wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1
- auftreten
- und
- – wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen (vgl. Anhang 4) zur
- Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht
- vorhanden ist.
- 3 Umsetzung
- pflicht 3.1
- gemäss
- Beizug
- freiwillig
- 4 Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten
- der Arbeitssicherheit
- Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärz-
- heitsfachleute und Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure,
- welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialis-
- tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen oder Personen, welche
- die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August
- 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicher-
- heit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben. Sie sind
- fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf
- die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
- Die Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sind
- in Art. 11e VUV (siehe auch Anhang 2) umschrieben.
- die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.
- 5 Branchen-, Betriebsgruppen-, Modelllösung
- (überbetriebliche Lösungen)
- Betriebsgruppen- oder Modelllösung zu wählen.
- 5.1 Die Trägerschaften bzw. Anbieter von überbetrieblichen Lösungen
- – weisen die überbetrieblichen Aktivitäten im Rahmen ihrer Branchen-,
- Betriebsgruppen- und Modelllösungen unter Einbezug der Spezialistinnen
- und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach
- – stellen die kontinuierliche Verbesserung ihrer Lösung sicher.
- 5.2 Ferner sorgen die Trägerschaften für die
- – periodische Beurteilung der Wirkung dieser Aktivitäten und Verbesserun-
- gen in den Betrieben
- – angemessene Anpassung ihrer Lösungen, damit diese auch für die
- Kleinstbetriebe umsetzbar sind.
- 5.3 Die EKAS gibt Kriterien vor, nach welchen überbetriebliche Lösungen aner-
- kannt werden. Unter anderem müssen Arbeitnehmerverbände der betref-
- fenden Branche oder Betriebsgruppe an der Ausarbeitung der Lösung
- beteiligt werden oder mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
- Diese Verbände haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
- Überbetriebliche Lösungen stellen den Unternehmen Hilfsmittel für die
- Erarbeitung eines Sicherheitssystems zur Verfügung, stellen den Zugang
- zu Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher (siehe
- auch Anhang 4) und bieten Schulungen und weitere Dienstleistungen an.
- 6 Mitwirkung der Arbeitnehmenden
- oder ihrer Vertretung
- Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb sind gemäss Art. 6a
- VUV über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht ergeben,
- frühzeitig und umfassend anzuhören.
- 7 Durchführung
- Kommt ein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nicht nach und kann
- verfügt das Durchführungsorgan die erforderlichen Massnahmen gemäss
- Artikel 11c VUV. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung
- – der konkreten Verhältnisse im Betrieb
- – der getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen
- – des Vergleichs mit Lösungen gemäss Punkt 5 (vergleichbare Branchen-,
- Betriebsgruppen- oder Modelllösungen)
- – des Subsidiärmodells (Anhang 3)
- 8 Verabschiedung
- Arbeitssicherheit am am 14. Dezember 2006 verabschiedet.
- Eidgenössische Koordinationskommission
- für Arbeitssicherheit EKAS
- Bezugsquellen:
- Eidgenössische Koordinationskommission
- für Arbeitssicherheit EKAS
- Alpenquai 28b
- 6005 Luzern
- www.ekas.admin.ch/6508.d
- Anhang 1 Besondere Gefährdungen
- Massgebend für die Beizugspflicht ist die untenstehende Liste der Arbeiten
- mit besonderen Gefährdungen (der Anhang 1 ist kein Hilfsmittel für eine
- systematische Gefährdungsermittlung und umschreibt nicht die Arbeiten mit
- besonderen Gefahren in Sinn von Art. 8 VUV).
- ■ Arbeiten mit mechanischen Gefährdungen
- Dies sind insbesondere Arbeiten an bewegten, maschinell angetriebenen
- Arbeitsmitteln mit Quetsch-, Scher-, Stoss-, Schneid-, Stich-, Einzug- oder
- Fangstellen sowie Arbeiten mit Arbeitsmitteln gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV.
- ■ Arbeiten mit Absturzgefährdungen
- Dies sind insbesondere Arbeiten an Absturzstellen mit einer Absturzhöhe
- ab 2 m.
- ■ Arbeiten mit elektrischen Gefährdungen
- Dies sind Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten, unter Spannung
- stehenden elektrischen Produkten, Anlagen und Installationen. Ausgenom-
- men sind elektrische Produkte, Anlagen und Installationen mit einer maxi-
- malen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspan-
- nung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A.
- ■ Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (chemisch/biologisch)
- Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz» oder die Freisetzung dieser
- Stoffe in Arbeitsprozessen, was zu einer unzulässigen Exposition (Inhalation,
- Hautexposition usw.) führen kann. Zu den gesundheitsgefährdenden Stoffen
- gehören auch biologische Agenzien und Mikroorganismen der Gruppen 2, 3
- und 4 nach Art. 3 Abs. 2 SAMV und biologisch belastete Stäube.
- Ebenfalls dazu gehören Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die gemäss
- den H-Sätzen (H für engl. Hazard = Gefahr) als toxisch, sensibilisierend, kreb-
- eingestuft und/oder mit den untenstehenden Gefahrensymbolen gekenn-
- zeichnet sind.
- GHS 05 GHS 06 GHS 07 GHS 08
- Ausgenommen sind im Detailhandel frei zugängliche Produkte.
- ■ Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefährdungen
- Brand führen können oder bei denen Gase, Dämpfe oder Stäube freigesetzt
- und zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen
- können. Dazu gehören auch Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die mit
- folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind.
- GHS 01 GHS 02 GHS 03
- Eingeschlossen ist die Lagerung von:
- – brennbaren Flüssigkeiten, wenn mehr als 100 Liter vorhanden sind
- – selbstentzündbaren oder brandfördernden Stoffen
- – Explosivstoffen
- ■ Arbeiten mit thermischen Gefährdungen
- Dies sind insbesondere Arbeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen mit
- heissen oder tiefkalten Medien oder Oberflächen.
- ■ Arbeiten mit speziellen physikalischen Gefährdungen
- Dies sind insbesondere Arbeiten mit:
- – gehörgefährdendem Lärm ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX
- von 85 dB(A)
- – Hand- , Arm- und Ganzkörper -Vibrationen durch vibrierende oder schla-
- gende Handwerkzeuge oder das Führen von Fahrzeugen im Gelände
- – ionisierender Strahlung, radioaktiven Stoffen oder Anlagen zur Erzeu-
- gung ionisierender Strahlung, die gemäss der Strahlenschutzverordnung
- (SR 814.501) bewilligungspflichtig sind
- – nichtionisierender Strahlung (elektromagnetische Felder, Ultraviolett, Inf-
- rarot, sichtbares Licht) an Sendeanlagen, in der Nähe starker Spannungen
- oder Ströme, und beim Einsatz von Lasern der Klassen 3B und 4
- – physikalischen Einwirkungen gemäss Suva Publikation 1903 «Grenzwerte
- am Arbeitsplatz»
- ■ Arbeiten mit Gefährdungen durch besondere Arbeitsumgebungs-
- bedingungen
- Dies sind insbesondere Arbeiten:
- – gemäss Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141)
- – mit räumlich beengenden Verhältnissen, insbesondere in Schächten,
- Kanälen, Silos und Tanks
- – im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder im Gleisfeld mit Zugverkehr
- – in sauerstoffreduzierter Atmosphäre mit einem Sauerstoffgehalt der Luft
- < 18 Volumenprozent
- – von Personen in überfall- oder gewaltgefährdeten Bereichen
- – mit belastenden Arbeitszeiten wie Schichtarbeit, Nachtarbeit
- – mit Überdruck von mehr als 0,1 bar
- – an ständigen Arbeitsplätzen mit technisch bedingten Raumtemperaturen
- über 30° C oder unter 0° C
- – bei gesundheitsgefährdenden klimatischen Bedingungen
- ■ Arbeiten mit Gefährdungen am Bewegungsapparat
- Dies sind insbesondere Arbeiten mit Zwangshaltungen, ungünstigen Kör-
- perbewegungen, repetitiven Bewegungen oder Arbeiten, die das Bewegen
- von Lasten erfordern, wie:
- – länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter,
- seitlich geneigter, kniender, hockender oder liegender Haltung
- – länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten über Schulterhöhe
- – die manuelle Handhabung von grossen oder häufig zu bewegenden
- Lasten gemäss Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz»
- Anhang 2 Typische Aufgaben und Fortbildung der
- Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Typische Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten
- der Arbeitssicherheit
- Die nachstehende Tabelle enthält Hinweise, für welche Aufgaben Spezialis-
- tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen werden können.
- Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- Gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialis-
- ten der Arbeitssicherheit müssen sich Spezialistinnen und Spezialisten der
- Arbeitssicherheit angemessen fortbilden.
- Die Fortbildung und deren Dauer sind in den Fortbildungsreglementen der
- Fachgesellschaften der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
- geregelt.
- – Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, welche die Anforde-
- rungen der Fortbildung erfüllt haben, erhalten eine Fortbildungsbestäti-
- gung.
- einer anerkannten Fachgesellschaft sind, erhalten auf Anfrage bei der ent-
- sprechenden Fachgesellschaft eine Fortbildungsbestätigung.
- der Arbeitssicherheit, welche die Fortbildung erfüllt haben. Der Eintrag in
- diese Liste ist freiwillig. Die Bedingungen für den Eintrag sind in den Fort-
- bildungsreglementen der Fachgesellschaften beschrieben.
- lich ihrer Fortbildungskontrolle und Fortbildungsreglemente alle drei Jahre.
- Die Fortbildungsreglemente der Fachgesellschaften sind auf deren Internet-
- seiten in Deutsch, Französisch und Italienisch öffentlich zu publizieren.
- Anhang 3 Subsidiärmodell
- Das Subsidiärmodell beinhaltet die in der Regel zu verfügenden Einsatzzeiten
- für Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der nach-
- stehenden Tabelle. Die Zeit einer allfälligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
- tersuchung nach VUV Art. 71 ff ist dabei nicht inbegriffen.
- Bei besonderen Tätigkeiten obliegt es dem zuständigen Durchführungsorg-
- an, die Einsatzzeiten für den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der
- Arbeitssicherheit zu erhöhen.
- Anhang 4 Begriffe und Erläuterungen
- Systemorientierte Prävention
- oder Entstehung eines ähnlichen Mangels im gesamten Betrieb nachhaltig
- zu verhindern. Es handelt sich daher in der Regel um eine Kombination von
- technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen (z.B.
- Beschaffung von Arbeitsmitteln, regelmässige Arbeitsplatzkontrolle, Instruk-
- ermittlung. Systemorientierte Massnahmen sind Voraussetzung für die steti-
- ge Entwicklung der unternehmensbezogenen Präventionskultur.
- Gefährdung
- Eine Gefährdung ist eine potenzielle Schadensquelle.
- Risiko
- Das Risiko ist die Kombination von Häufigkeit bzw. Eintretenswahrscheinlich-
- keit und Schadensausmass eines unerwünschten Ereignisses.
- Besondere Gefährdungen
- re Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezi-
- elle Untersuchungsmittel erfordern. Die besonderen Gefährdungen sind in
- Anhang 1 aufgeführt.
- Erforderliches Fachwissen
- Ein Betrieb verfügt über das erforderliche Fachwissen, wenn er in der Lage ist,
- die Gefährdungen in seinem Betrieb systematisch zu ermitteln und die not-
- wendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des
- Gesundheitsschutzes festzulegen und umzusetzen.
- Anerkannte Regeln der Technik
- Als «anerkannte Regeln der Technik» gelten dokumentierte, in der Praxis
- erprobte und bewährte Bestimmungen bezüglich Technik, Organisation und
- Verhalten, die auf einer risikoorientierten Betrachtungsweise basieren.
- Solche Regeln sind z.B. in Richtlinien, Normen, Merkblätter, Checklisten,
- Sicherheitsdatenblätter oder Bedienungsanleitungen abgebildet.
- Gefährdungsermittlung
- und Gesundheit von Arbeitnehmenden aufgrund der Tätigkeiten, Arbeitsmit-
- tel und Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz.
- Die Gefährdungsermittlung kann mit Hilfsmitteln wie Unterlagen der überbe-
- trieblichen ASA-Lösungen, Publikationen, Gefährdungstabellen, Checklisten,
- usw. durchgeführt werden. Sie ist die Basis für systemorientierte Prävention.
- Risikobeurteilung
- Vorgehen nach einer anerkannten Methode zur Beurteilung der Risiken auf-
- grund von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen.
- Eine Risikobeurteilung soll mindestens in folgenden Fällen durchgeführt
- werden:
- – bei besonderen Gefährdungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte
- Regeln der Technik vorliegen.
- – bei wesentlichen Änderungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte
- Regeln der Technik vorliegen.
- – falls Arbeitsmittel für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder
- in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet werden.
- gerschaft und Mutterschaft gemäss Mutterschutzverordnung SR 822.111.52.
- Nachweis
- Der Nachweis des Beizugs beziehungsweise der getroffenen Massnahmen
- gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinie wird erbracht:
- – durch die Umsetzung von Individual-, Branchen-, Betriebsgruppen- oder
- Modelllösungen.
- bezogenen Massnahmen (z.B. Abschrankungen, Sicherheitsregeln, Persön-
- liche Schutzausrüstung, usw.).
- – indem der Betrieb aufzeigt, wie die rechtlichen Anforderungen bezüglich
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz systematisch in den betrieblichen
- Abläufen umgesetzt werden.
- Ein Nachweis mit einfachen Mitteln, gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinie, hat zum
- Zweck, den Dokumentationsaufwand für Kleinstbetriebe (Betriebe mit weni-
- ger als 10 Mitarbeitenden) zu verringern. Die Betriebe sollen glaubhaft dar-
- stellen, dass konkrete Massnahmen getroffen worden sind (z.B. anhand von
- Fotos, aktuellen Belegen wie Wartungsverträgen, Protokollen, Schulungsun-
- terlagen, Rechnungen, Gefährdungsinventar und ausgefüllten Checklisten).
- Branchenlösung
- Eine Branchenlösung stellt den Unternehmen (insbesondere kleinen und mitt-
- leren Unternehmen) Hilfsmittel für die Erarbeitung eines ASA-Sicherheitssys-
- tems zur Verfügung, stellt den Beizug der Spezialistinnen und Spezialisten der
- an (siehe auch Kapitel 5 der Richtlinie).
- Betriebsgruppenlösung
- Eine Betriebsgruppenlösung ist vor allem für Unternehmen mit verschiedenen
- Standorten und unterschiedlichen Tätigkeiten geeignet. Eine Betriebsgrup-
- penlösung erarbeitet für die angeschlossenen Unternehmen ein ASA-Sicher-
- heitssystem und stellt den Beizug der Spezialistinnen und Spezialisten der
- Arbeitssicherheit sicher. Schulungen sowie weitere Dienstleistungen werden
- standortübergreifend organisiert.
- Modelllösung
- Eine Modelllösung (Beratungsfirma) stellt den Unternehmen Hilfsmittel für die
- Erarbeitung eines ASA-Sicherheitssystems zur Verfügung, stellt den Beizug
- der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher und bietet
- Schulungen sowie weitere Dienstleistungen an. Eine Modelllösung eignet sich
- beispielsweise für Betriebe, die sich keiner Branchen- oder Betriebsgruppen-
- lösung anschliessen können.
- Individuelle Lösungen
- Die Unternehmen erarbeiten ein individuelles ASA-Sicherheitssystem. Dies
- setzt den Beizug von internen und / oder externen Spezialistinnen und Spezi-
- alisten der Arbeitssicherheit voraus.
- Anzahl Mitarbeitende
- Es wird die Anzahl der Mitarbeitenden (inkl. Temporärmitarbeitenden) im
- gesamten Unternehmen berücksichtigt.
- Anhang 5 Relevante Gesetzestexte
- Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt rechts-
- gültige Ausgabe.
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
- Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref-
- bar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
- Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über
- die Mitwirkung von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezi-
- alistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
- (VUV), SR 832.30
- sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g.
- SR 822.11
- Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schut-
- ze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach
- der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den
- Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
- Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit,
- SR 822.116
- Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG und im Artikel 40 des ArG verordnet der
- Bundesrat die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicher-
- von Weiterbildungskursen.