EHV 2030
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (EHV 2030)
- Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 - EHV 2030)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 1
- Emissionsberichterstattung
- § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
- § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
- § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
- § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
- § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
- § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
- § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
- Unterabschnitt 2
- Überwachung
- § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
- Unterabschnitt 3
- Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
- § 11 Versteigerung
- Unterabschnitt 4
- Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
- § 12 Erhebung von Bezugsdaten
- § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
- § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
- Abschnitt 3
- Anlagen
- Unterabschnitt 1
- Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
- § 15 Einheitliche Anlage
- Unterabschnitt 2
- Kleinemittenten
- § 16 Befreiung von Kleinemittenten
- § 17 Form und Inhalt des Antrags
- § 18 Gleichwertige Maßnahme
- § 19 Ausgleichsbetrag
- § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
- § 21 Erlöschen der Befreiung
- § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
- Abschnitt 4
- Brennstoffemissionshandel
- Unterabschnitt 1
- Anwendungsbereich
- § 24 Anwendungsbeschränkungen
- Unterabschnitt 2
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
- § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
- § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
- § 27 Einlagerer
- § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
- § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
- § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
- § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
- § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
- Abschnitt 5
- CO2-Grenzausgleichssystem
- § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
- Abschnitt 6
- Beleihung
- § 34 Aufhebung der Beleihung
- Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor