BEHV
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV)
- Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich und Zweck
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
- § 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
- § 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
- § 5 Zugangsbedingungen
- § 6 Veräußerungstermine
- § 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
- § 8 Transaktionsentgelte
- Unterabschnitt 2
- Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
- § 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
- § 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
- Unterabschnitt 3
- Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
- § 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
- § 12 Versteigerungsverfahren
- § 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
- § 14 Verkauf der Überschussmenge
- § 15 Verkauf der Nachkaufmenge
- Unterabschnitt 4
- Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
- Abschnitt 3
- Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 18 Emissionshandelsregister
- Unterabschnitt 2
- Konten
- § 19 Kontoarten
- § 20 Kontostatus
- § 21 Eröffnung von Konten
- § 22 Aktualisierung von Kontoangaben
- § 23 Sperrung von Konten
- § 24 Schließung von Konten
- Unterabschnitt 3
- Kontobevollmächtigte Personen
- § 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
- § 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
- § 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
- Unterabschnitt 4
- Emissionszertifikate
- § 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
- § 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
- § 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
- § 31 Ausführung von Transaktionen
- § 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
- § 33 Löschung von Emissionszertifikaten
- § 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
- § 35 Verfügungsbeschränkungen
- Unterabschnitt 5
- Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
- § 36 Eintragung der Brennstoffemissionen
- § 37 Abgabe von Emissionszertifikaten
- Unterabschnitt 6
- Sicherheit
- § 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
- § 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten
- § 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
- § 41 Vertraulichkeit
- Unterabschnitt 7
- Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
- § 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
- § 43 Veröffentlichung von Informationen
- Abschnitt 4
- Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
- § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
- § 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
- § 46 Bereinigter Zusatzbedarf
- Abschnitt 5
- Schlussbestimmungen
- § 47 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
- Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
- Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen