Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (946.231.116.9)
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
- Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
- Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
- Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
- Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
- Art. 6 Maschinen
- Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6
- Art. 8 Bewilligungsverfahren
- Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
- Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
- Art. 10 a ⁴⁴ Güter für die Luft- und Raumfahrt
- Art. 10 b ⁵¹ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Art. 10 c ⁵² Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
- Art. 10 c bis ⁵³ Software für den Energiesektor
- Art. 10 d ⁵⁴ Güter zur Stärkung der Industrie
- Art. 10 e ⁶¹ Luxusgüter
- Art. 10 f ⁶³ Wirtschaftlich bedeutende Güter
- Art. 10 g ⁶⁴ Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
- Art. 10 h ⁶⁵ Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
- Art. 11 Weitere Güter
- Art. 11 a ⁶⁸ Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
- 3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
- Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 13 ⁷⁸ Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen
- Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
- Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
- Art. 17 Gewährung von Darlehen
- Art. 18 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen ⁸³
- Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
- Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
- Art. 21 Verkauf von Effekten
- Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
- Art. 23 ⁹³ Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
- Art. 24 Banknoten
- Art. 24 a ⁹⁷ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus
- Art. 24 b ⁹⁸ Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
- 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
- Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot
- Art. 26 Luftverkehr
- Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen ⁹⁹
- 4 a . Abschnitt: ¹⁰² Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus
- Art. 27 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
- Art. 27 b Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
- Art. 27 b bis ¹⁰⁵ Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
- 4 b . Abschnitt: ¹⁰⁶ Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen
- Art. 27 c ¹⁰⁷
- 4 c . Abschnitt: ¹⁰⁸ Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten
- Art. 27 d Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
- Art. 27 e Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- 5. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Art. 28
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 29 Vollzug
- Art. 29 a ¹⁰⁹ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
- Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 31 Übergangsbestimmungen
- Art. 32 Veröffentlichung
- Art. 33 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹²⁹
- Güter zur internen Repression
- Anhang 2
- Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- 1. Ausrüstung
- 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 4. Ausnahmen
- Anhang 3 ¹³²
- Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ¹³³
- Anhang 4 ¹³⁴
- Maschinen
- Anhang 4a ¹³⁵
- Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis
- Anhang 5 ¹³⁶
- Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird ¹³⁷
- Anhang 6 ¹³⁸
- Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
- Anhang 7
- Erdöl und Erdölprodukte
- Anhang 7a ¹³⁹
- Rohöl
- Anhang 7b ¹⁴⁰
- Software für den Energiesektor
- Anhang 8
- Kaliumchloridprodukte
- Anhang 9
- Holzprodukte
- Anhang 10
- Zementprodukte
- Anhang 11
- Eisen- und Stahlprodukte
- Anhang 11a ¹⁴¹
- Güter mit hoher Priorität ¹⁴²
- Anhang 12
- Kautschukprodukte
- Anhang 13 ¹⁴³
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹⁴⁴
- Anhang 14
- Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ¹⁴⁵
- Anhang 15 ¹⁴⁶
- Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ¹⁴⁷
- Anhang 16 ¹⁴⁸
- Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
- Anhang 17 ¹⁴⁹
- Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
- Anhang 18 ¹⁵⁰
- Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
- Anhang 19 ¹⁵¹
- Güter zur Stärkung der Industrie ¹⁵²
- Anhang 20 ¹⁵³
- Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10 d Absatz 2
- Anhang 21 ¹⁵⁴
- Luxusgüter
- 1. Pferde
- 2. Kaviar und Kaviarersatz
- 3. Trüffel und Zubereitungen daraus
- 4. Zigarren und Zigarillos
- 5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
- 6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
- 7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
- 8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken
- 9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
- 10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
- Anhang 22 ¹⁵⁵
- Wirtschaftlich bedeutende Güter
- Anhang 23 ¹⁵⁶
- Gold
- Anhang 24 ¹⁵⁷
- Gold enthaltende Erzeugnisse
- Anhang 25 ¹⁵⁸
- Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
- 1. Natürliche Diamanten
- 2. Synthetische Diamanten
- 3. Erzeugnisse mit Diamanten
- Anhang 26 ¹⁵⁹
- Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang 27 ¹⁶⁰
- Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
- 1. Software für Unternehmensführung
- 2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
- 3. Software für den Banken- und Finanzsektor